Die überarbeitete Terrorismus-Definition der Europäischen Union

16.02.2017 15:29

Straßburg (dpa) - Mit dem neuen Antiterrorgesetz überarbeitet die
Europäische Union ihre Terrorismus-Definition. Die am Donnerstag vom
EU-Parlament verabschiedete Richtlinie löst einen Rahmenbeschluss von
2002 ab, der ohne die Abgeordneten getroffen werden konnte. Eine
«terroristische» Tat muss danach mindestens eines dieser Ziele haben:

- eine schwerwiegende Einschüchterung der Bevölkerung

- öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation unter
Gewalt oder Androhung von Gewalt zu etwas zu zwingen (...)

- die grundlegenden politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen eines Landes (...)
ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören

Im zweiten Teil der Definition geht es um die Handlung als solche.
Hier listet die Richtlinie eine Reihe von Taten auf. Darunter:

- Angriffe auf das Leben sowie die körperliche und seelische
Unversehrtheit

- Entführung oder Geiselnahmen

- schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung, einer
öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur,
einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die
Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen
Verlusten führen können

- Kapern von Flugzeugen, Schiffen und Gütertransporten

- Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder
Verwendung von Feuerwaffen, Explosivstoffen, radiologischen,
atomaren, biologischen und chemischen Waffen

- Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn
dies Menschenleben gefährdet oder Angst und Schrecken verbreitet

- Angriffe auf Informationssysteme sowie die Wasser- und
Stromversorgung

Die Drohung, eine dieser Taten zu begehen, reicht aus.