Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Der im Jahre 1957 in Rom von Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Staaten unterzeichnete EWG-Vertrag verfolgt das Ziel, durch die Förderung des Handels und der Integration die Ausweitung der Wirtschaft zu erreichen. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die EWG zur Europäischen Gemeinschaft; dies entsprach dem Willen der Mitgliedstaaten, die Befugnisse der Gemeinschaft auf nicht wirtschaftliche Bereiche auszuweiten.

Vorgeschichte
Mit der Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die im Juli 1952 ihre Arbeit aufnahm, wurde die erste große Errungenschaft des supranationalen Europas Wirklichkeit. Die sechs Mitgliedstaaten dieser Organisation geben erstmals - wenn auch in einem begrenzten Bereich - nationale Souveränität zugunsten dieser Gemeinschaft ab.

Diese erste Anstrengung zur Integration stößt mit dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) im Jahre 1954 schnell an ihre Grenzen.

Die Besorgnis, die Anstrengungen im Rahmen der EGKS würden keine Zukunft haben, erweist sich als unbegründet, als auf der Konferenz von Messina der Europäische Einigungsprozess wieder aufgenommen wird. Es folgen weitere Minister- und Expertentreffen. Anfang 1956 wird eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Berichts über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Marktes betraut. Sie tagt in Brüssel unter dem Vorsitz des damaligen belgischen Außenministers P.H. Spaak. Im April 1956 legt diese Arbeitsgruppe zwei Entwürfe vor, die den beiden von den Staaten gewählten Optionen entsprechen:

  • Schaffung eines allgemeinen gemeinsamen Marktes;
  • Schaffung einer Europäischen Atomgemeinschaft.

Im Jahre 1957 werden in Rom die berühmten „Römischen Verträge" unterzeichnet.
Der erste beinhaltet die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der zweite die der Europäischen Atomgemeinschaft, besser bekannt unter dem Namen Euratom.
Die Ratifizierungen in den nationalen Rechtsordnungen erfolgen problemlos und die beiden Verträge treten am 1. Januar 1958 in Kraft.

Das vorliegende Themenblatt beschäftigt sich nur mit dem EWG-Vertrag.

Ziele

Nach dem Scheitern der EVG wird der wirtschaftliche Bereich, der sich weniger als andere mit nationalen Widerständen konfrontiert sieht, das einvernehmliche Betätigungsfeld der supranationalen Zusammenarbeit. Mit der Errichtung der EWG und der Schaffung des gemeinsamen Marktes werden zwei Ziele verfolgt. Das erste Ziel ist die Umgestaltung der wirtschaftlichen Bedingungen des Handels und der Produktion auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Das zweite, politischere Ziel sieht die EWG als einen Beitrag zur funktionellen Errichtung eines politischen Europas und stellt einen Schritt in Richtung einer umfassenderen europäischen Integration dar.

In der Präambel erklären die Unterzeichner des Vertrages:

  • "In dem festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen,
  • entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
  • in dem Vorsatz, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
  • in der Erkenntnis, dass zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
  • in dem Bestreben, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
  • in dem Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
  • in der Absicht, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
  • entschlossen, … Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen …".

Ihre Absichten haben sich konkret in der Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Zollunion und in der Entwicklung gemeinsamer Politiken niedergeschlagen.

Die Errungenschaften des Vertrages
Der EWG-Vertrag sieht die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Zollunion und die Entwicklung gemeinsamer Politiken vor. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages betreffen unmittelbar diese drei Bereiche. Sie präzisieren, dass die erste Aufgabe der Gemeinschaft in der Errichtung eines gemeinsamen Marktes besteht, und führen im Einzelnen die Tätigkeiten auf, die die Gemeinschaft zur Erfüllung dieser Aufgabe vorzunehmen hat.

Errichtung eines gemeinsamen Marktes
Artikel 2 EWG-Vertrag sieht vor: „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind."

Dieser Vertrag beruht auf den berühmten „vier Freiheiten", nämlich der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.
Er führt einen einheitlichen Wirtschaftsraum mit freiem Wettbewerb zwischen den Unternehmen ein. Er legt die Grundlagen für eine Annäherung der Vermarktungsbedingungen für Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme jener, die schon von den anderen Verträgen (EGKS und Euratom) erfasst werden.

Artikel 8 EWG-Vertrag sieht die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes während einer Übergangsphase von 12 Jahren vor, die in drei Stufen von je vier Jahren unterteilt ist. Jede Stufe beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, die in Angriff genommen und fortgeführt werden müssen. Vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen ist das Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen Vorschriften, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes gehören.

Da der Markt auf dem Grundsatz des freien Wettbewerbs beruht, untersagt der Vertrag die Absprachen zwischen Unternehmen sowie die staatlichen Beihilfen (vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen), welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Schließlich werden die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Gemeinschaft assoziiert, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

Die Errichtung einer Zollunion
Der EWG-Vertrag schafft die Zölle und die Einfuhrkontingente im Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab.

Die früheren Zolltarife der einzelnen Staaten werden durch einen gemeinsamen Zolltarif ersetzt, so dass praktisch eine Außengrenze für Waren aus Drittstaaten entsteht. Diese Zollunion wird von einer gemeinsamen Handelspolitik begleitet. Diese auf Gemeinschaftsebene und nicht mehr auf staatlicher Ebene verfolgte Politik unterscheidet die Zollunion grundlegend von einer reinen Freihandelszone.

Die Auswirkungen des Abbaus der Zollgrenzen und der Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen während der Übergangszeit sind sehr positiv, der innergemeinschaftliche Handel und der Handel der EWG mit den Drittstaaten können sich beträchtlich entwickeln.

Ausarbeitung gemeinsamer Politiken
Einige Politiken sind im Vertrag ausdrücklich vorgesehen wie die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel 38 bis 47), die gemeinsame Handelspolitik (Artikel 110 bis 116) und die Verkehrspolitik (Artikel 74 bis 84).

Andere können gemäß Artikel 235 je nach Bedarf entwickelt werden: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften".
Seit dem Gipfel von Paris vom Oktober 1972 hat der Rückgriff auf diesen Artikel der Gemeinschaft die Entwicklung von Politiken in den Bereichen Umweltpolitik, Regional-, Sozial- und Industriepolitik ermöglicht.

Die Entwicklung dieser Politiken geht einher mit der Schaffung des Europäischen Sozialfonds, dessen Ziel es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, und der Errichtung einer Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Quellen die wirtschaftliche Ausweitung der Gemeinschaft zu erleichtern.

Aufbau
Der EWG-Vertrag umfasst 240 Artikel und ist in sechs Teile aufgegliedert, denen eine Präambel voran gestellt ist.

  • Der erste Teil beschäftigt sich mit den Grundsätzen, die der Errichtung der EWG durch den gemeinsamen Markt, die Zollunion und die gemeinsamen Politiken zu Grunde liegen;
  • der zweite Teil betrifft die Grundlagen der Gemeinschaft. Er umfasst vier Titel, die dem freien Warenverkehr, der Landwirtschaft, der Freizügigkeit, dem freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr und schließlich dem Verkehr gewidmet sind;
  • der dritte Teil betrifft die Politik der Gemeinschaft und umfasst vier Titel über gemeinsame Regeln, die Wirtschaftspolitik, die Sozialpolitik und die Europäische Investitionsbank;
  • der vierte Teil betrifft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;
  • der fünfte Teil beschäftigt sich mit den Organen der Gemeinschaft, er umfasst einen Titel zu den Vorschriften über die Organe und einen zweiten über Finanzvorschriften;
  • der letzte Teil des Vertrages betrifft die allgemeinen und Schlussbestimmungen.

Der Vertrag umfasst auch vier Anhänge zu bestimmten Tarifpositionen, zu den Agrarerzeugnissen, zu den unsichtbaren Transaktionen und zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.

Auch zwölf Protokolle sind dem Vertrag beigegeben. Das erste betrifft die Satzung der Europäischen Investitionsbank und die weiteren verschiedene spezifische Probleme im Zusammenhang mit einem Mitgliedstaat (Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande) oder mit einem bestimmten Erzeugnis wie Mineralöle, Bananen, Rohkaffee.

Schließlich sind der Schlussakte neun Erklärungen beigegeben.

Organe
Der EWG-Vertrag führt Organe und Entscheidungsmechanismen ein, die es ermöglichen, sowohl die nationalen Interessen als auch eine europäische Vision zu verfolgen. Das institutionelle Gleichgewicht beruht auf einem „Dreieck", das aus dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament besteht, die alle drei zusammen arbeiten sollen. Der Rat arbeitet die Normen aus, die Kommission bringt Vorschläge ein und das Parlament hat eine beratende Rolle. Zusätzlich ist ein weiteres Organ mit beratender Funktion am Entscheidungsprozess beteiligt, es handelt sich dabei um den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Die Kommission, ein von den Regierungen der Mitgliedstaaten unabhängiges Kollegium, das von diesen einvernehmlich ernannt wird, vertritt das gemeinsame Interesse. Sie besitzt das Monopol der Gesetzesinitiative und legt dem Ministerrat Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft vor. Als Hüterin der Verträge achtet sie auf die Anwendung der Verträge und des abgeleiteten Rechts. Sie verfügt in diesem Zusammenhang um eine Reihe von Instrumenten zur Kontrolle der Mitgliedstaaten und der Unternehmen. Im Rahmen ihrer Aufgabe verfügt die Kommission über eine Durchführungsbefugnis, um gemeinsame Politiken zu verwirklichen.

Der Ministerrat setzt sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen und besitzt die wesentlichen Entscheidungskompetenzen. Er wird vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AstV; COREPER) unterstützt, der seine Arbeit vorbereitet und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge ausführt.

Die parlamentarische Versammlung verfügt anfangs nur über eine Befugnis zur Stellungnahme, und ihre Mitglieder werden noch nicht in allgemeiner, direkter Wahl gewählt. Der Vertrag sieht auch die Einführung eines Gerichtshofes vor.

Gemäß dem Abkommen über gemeinsame Organe, das gleichzeitig mit den Verträgen von Rom unterzeichnet wurde und in Kraft trat, werden die Befugnisse im Rahmen des EWG-Vertrages und des Euratom-Vertrages durch eine einzige parlamentarische Versammlung und einen einzigen Gerichtshof wahrgenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Fusionsvertrages im Jahre 1967 werden der Rat und die Kommission zu gemeinsamen Organen für die drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom) und es wird der Grundsatz eines einheitlichen Haushaltsplans einführt.

Spätere Änderungen der Vertrages
Der vorliegende Vertrag wurde durch die folgenden Verträge geändert:

  • Vertrag von Brüssel, so genannter „Fusionsvertrag" (1965)
    Dieser Vertrag ersetzt die drei Ministerräte (EWG, EGKS und Euratom) und die beiden Kommissionen (EWG, Euratom) und die Hohe Behörde (EGKS) durch einen gemeinsamen Rat bzw. eine gemeinsame Kommission. Zu dieser administrativen Fusion kommt die Einführung eines gemeinsamen Verwaltungshaushalts.
  • Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften (1970)
    Dieser Vertrag ersetzt das System der Finanzierung der Gemeinschaften über Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch das System der Finanzierung über eigene Mittel. Er führt auch einen gemeinsamen Haushalt für die Gemeinschaften ein.
  • Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften (1975)
    Dieser Vertrag räumt dem Parlament das Recht ein, den Haushalt abzulehnen und der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen. Er sieht für die drei Gemeinschaften einen einzigen Rechnungshof als Organ für Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung vor.
  • Grönland-Vertrag (1984)
    Dieser Vertrag beendet die Anwendung der Verträge auf das Gebiet Grönlands und stellt nach dem Muster der für die überseeischen Hoheitsgebiete geltenden Regelung besondere Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland her.
  • Einheitliche Europäische Akte (1986)
    Die Einheitliche Europäische Akte stellt die erste große Reform der Verträge dar. Sie bewirkt die Ausweitung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments (Verfahren der Zusammenarbeit) und die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen. Sie sieht das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum Jahr 1992 vor.
  • Vertrag über die Europäische Union, sog. „Vertrag von Maastricht" (1992)
    Durch den Vertrag von Maastricht werden die drei Gemeinschaften (Euratom, EGKS, EWG) und die institutionalisierte politische Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, Verteidigung, Polizei und Justiz unter dem Dach der Europäischen Union zusammengefasst. Die EWG wird in EG umbenannt. Außerdem führt dieser Vertrag die Wirtschafts- und Währungsunion ein, schafft neue Politikbereiche der Gemeinschaft (Bildung, Kultur) und erweitert die Befugnisse des Europäischen Parlaments (Mitentscheidungsverfahren.
  • Vertrag von Amsterdam (1997)
    Der Vertrag von Amsterdam erlaubt der Union eine Erweiterung ihrer Zuständigkeiten durch Einführung einer gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik, durch Vergemeinschaftung von Sachgebieten, die zuvor lediglich Gegenstand einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres waren, durch Maßnahmen zur bürgernäheren Gestaltung der Union, durch die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten (verstärkte Zusammenarbeit). Außerdem kommen das Mitentscheidungsverfahren und qualifizierte Mehrheitsentscheidungen häufiger zur Anwendung, Schließlich beinhaltet der Vertrag eine Vereinfachung und Neunummerierung der Vertragsartikel.
  • Vertrag von Nizza (2001)
    Der Vertrag von Nizza dient hauptsächlich der Regelung derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen Fragen, die 1997 im Vertrag von Amsterdam noch offen gelassen wurden. Dabei handelt es sich um die Zusammensetzung der Kommission, um die Stimmengewichtung im Rat und um die Ausdehnung der Fälle, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Der Vertrag erleichtert den Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit und verbessert die Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems.

Der vorliegende Vertrag wurde auch durch die folgenden Beitrittsverträge geändert:

  • Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs (1972), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von sechs auf neun erhöht.
  • Vertrag über den Beitritt Griechenlands (1979)
  • Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals (1985), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von zehn auf zwölf erhöht.
  • Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (1994), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf fünfzehn erhöht.
  • Vertrag über den Beitritt von Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien (2003)
    Mit diesem Vertrag erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 15 auf 25.
  • Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2005)
    Mit diesem Vertrag erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von 25 auf 27.

Bezug

VerträgeDatum der UnterzeichnungInkrafttretenAmtsblatt
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)25.03.195701.01.1958Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
Fusionsvertrag08.04.196501.07.1967ABl. 152 vom 13.07.1967
Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften22.04.197001.01.1971ABl. L 2 vom 2.1.1971
Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften22.07.197501.06.1977ABl. L 359 vom 31.12.1977
Grönland-Vertrag13.03.198401.01.1985ABl. L 29 vom 1.2.1985
Einheitliche Europäische Akte28.02.198601.07.1987ABl. L 169 vom 29.6.1987
Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht)07.02.199201.11.1993ABl. C 191 vom 29.7.1992
Vertrag von Amsterdam02.10.199701.05.1999ABl. C 340 vom 10.11.1997
Vertrag von Nizza26.02.200101.02.2003ABl. C 80 vom 10.3.2001
Vertrag von Lissabon13.12.200701.12.2009C306/17
BeitrittsverträgeDatum der UnterzeichnungInkrafttretenAmtsblatt
Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs22.01.197201.01.1973ABl. L 73 vom 27.3.1972
Vertrag über den Beitritt Griechenlands28.05.197901.01.1981ABl. L 291 vom 19.11.1979
Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals12.06.198501.01.1986ABl. L 302 vom 15.11.1985
Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens24.06.199401.01.1995ABl. C 241 vom 29.8.1994
Vertrag über den Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten16.04.200301.05.2004ABl. L 236 vom 23.9.2003
Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens25.04.200501.01.2007ABl. L vom 21.06.2005
Vertrag über den Beitritt Kroatiens05.12.201101.07.2013ABl. L 112 vom 24.4.2012