Reisefreiheit für Drittstaatler mit Aufenthaltsgenehmigung

Mit deutscher Aufenthaltsgenehmigung nach Frankreich

Ich bin indischer Staatsangehöriger und besitze eine unbefristete Aufenhaltsgenehmigung für Deutschland. Darf ich ohne Visum über Belgien nach Frankreich nach fahren? Vor allem: werden mich die belgischen Grenzbeamten nach meinem Frankreichaufenthalt wieder einreisen lassen?

Reisen ohne Grenzen: das ist innerhalb der Europäischen Union heute weitgehend Realität. Die meisten EU-Mitgliedsländer sind heute Teil des "Schengen-Raums", in dem die Kontrollen abgeschafft wurden. Für Angehörige von Drittstaaten gilt die gleiche Reisefreiheit wie für Unionsbürger. Allerdings unter einer Bedingung: Sie müssen sich legal in einem dieser "Schengen-Staaten" aufhalten.

Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen. Der Schengen-Acquis (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt.

Die Kooperationsabkommen zwischen den Anwenderstaaten mit Norwegen und Island sind auf Grundlage des Amsterdamer Vertrages von inhaltlich sehr ähnlichen Assozierungsabkommen mit der EU abgelöst worden. Für die in Europa lebenden EU-Bürger und Drittstaater hat das Schengener Abkommen zu sichtbar mehr Reisefreizügigkeit bei erhöhter Sicherheit im Innern und an den Außengrenzen geführt.

Mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland können Sie ohne weiteres über Belgien nach Frankreich fahren. Ihre deutsche Aufenthaltsgenehmigung berechtigt Sie natürlich auch zur Rückreise durch Belgien nach Deutschland. Im Gegensatz zu einem Bürger der Europäischen Union dürften Sie sich allerdings nicht in Belgien oder Frankreich niederlassen. Ihre Reisefreiheit innerhalb der Schengen-Staaten gilt nur für Aufenthalte bis zu drei Monaten. Über langfristige Aufenthaltsgenehmigungen entscheidet weiter jeder Mitgliedstaat selbst.

Auch für Bürger aus Drittstaaten, die nicht - wie Sie - in einem einem EU-Land leben, sondern nur ihre Ferien verbringen, ist das Reisen leichter geworden: Das Visum eines Schengen-Staates berechtigt seit dem 26. März 1995 zum kurzfristigen Aufenthalt in allen Vertragsstaaten.

Die Bedeutung der neuen Reisemöglichkeiten für Bürger aus Drittstaaten ist größer, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. So wurden bisher Klassenfahrten ins europäische Ausland für deutsche Großstadtschulen mit hohem Ausländeranteil nicht nur zum bürokratischen Hindernislauf sondern auch zum finanziellen Problem. 

Für EU-Bürger, deren Ehepartner nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß, war der spontane Urlaub im europäischen Nachbarland nicht möglich. Die russische Ehefrau eines Deutschen brauchte für die Einreise nach Frankreich ein französisches Visum - auch wenn beide in Kehl wohnten und nur kurz zum Einkaufen nach Straßburg wollten!

Dem Schengener Abkommen haben sich in der Vergangenheit immer mehr Staaten angeschlossen. Für Großbritannien und die Republik Irland gelten allerdings Sonderregeln.





PDF Datei
Antrag auf ein Schengenvisum
anzeigen speichern 32,94 kB