Ausweisung von EU-Ausländern
Strenge Voraussetzungen
Die Ausweisung eines Unionsbürgers ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. Nach dem EU-Vertrag kann die Freizügigkeit von Unionsbürgern eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist.
Der Verstoß gegen Formvorschriften, die Einreise oder Aufenthalt betreffen, ist kein ausreichender Grund, den Bürger eines anderen EU-Staats auszuweisen, denn die Aufenthaltsberechtigung besteht bereits nach den Freizügigkeitsregeln. Die Tatsache, dass man versäumt hat, seine Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen, ist alleine kein Grund für eine Ausweisung.
Ebenso wenig darf ein EU-Bürger wegen Krankheit ausgewiesen werden. Wegen bestimmter Krankheiten (zum Beispiel quarantänepflichtige Krankheiten, Tuberkulose im akuten Stadium, Syphilis, Suchtkrankheiten, schwere geistige und seelische Störungen) darf nur die Einreise oder die erste Aufenthaltserlaubnis verweigert werden. AIDS gehört nicht zu diesen Krankheiten. Tritt die Krankheit nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auf, darf weder ihre Verlängerung abgelehnt noch ausgewiesen werden.
Straffällige EU-Ausländer
Wird ein EU-Bürger während seines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat straffällig, so kann ihm die Ausweisung drohen. Die strafrechtliche Verurteilung allein kann jedoch nicht zu einer Ausweisung oder Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führen. Vielmehr muss eine "tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" vorliegen, die "ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", wie es der Europäische Gerichtshof formuliert. Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so ist eine Ausweisung nicht zulässig. Anders ist es jedoch bei besonders schwerwiegenden Straftaten: Im Bereich der Rauschgiftkriminalität tendieren die Gerichte dazu, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen. Hier kann im Einzelfall die Verurteilung wegen einer einzigen Tat die Ausweisung begründen, wenn aufgrund des Verhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Täters die konkrete Gefahr erneuter Verstöße gegen Strafvorschriften besteht. Ausschlaggebend für eine Ausweisung darf lediglich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Unzulässig ist es daher, wenn ein Staat einen Unionsbürger nur ausweist, um andere Ausländer von gleichem Verhalten abzuschrecken.
Dass die Ausweisung von straffällig gewordenen EU-Ausländern nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im August 2004 noch einmal bestätigt. Nach diesem Urteil dürfen Bürger aus den Mitgliedstaaten nur noch nach intensiver Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung ihres Verhaltens nach der Tat abgeschoben werden. Diese Maßstäbe gelten auf Grundlage eines Assoziationsabkommen weitestgehend auch für türkische Arbeitnehmer, entschied der zuständige 1. Senat. Die Bundesrichter reagierten damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. (Az.: BVerwG 1 C 30.02 und BVerwG 1 C 29.02)
Die EuGH-Richter hatten unter anderem eine detaillierte Einzelfallprüfung gefordert. Diese ist nach der Leipziger Entscheidung nun auch in Deutschland erforderlich. So genannte Regelausweisungen, wie sie bislang das Ausländergesetz (§ 47) bei schweren Straftaten vorsieht, sind danach nicht mehr möglich. Damit waren die Klagen eines Portugiesen und eines Türken erfolgreich.
Im Fall zweier türkischer Brüder aus Augsburg soll der der EuGH klären, ob der Ausweisungsschutz türkischer Arbeitnehmer auch für deren Kinder gilt. Die Leipziger Bundesrichter haben den Fall in Luxemburg vorgelegt. (Az.: BVerwG 1 C 26.02 und 1 C 27.02) Die 28 und 29 Jahre alten Türken sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie waren 1999 unter anderem wegen schweren Raubes zu drei Jahren beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden.
Ausweisung bei Arbeitslosigkeit
Wer in Deutschland gearbeitet und in die deutsche Sozialversicherung eingezahlt hat, hat nach EU-Recht die gleichen Rechte, von denen auch ein deutscher Arbeitnehmer profitieren würde. Das gilt auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld bezieht, behält den Status des "Arbeitnehmers". Eine laufende Aufenthaltsgenehmigung müsste dementsprechend verlängert werden. Durch eine Ausweisung würde man den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Dies wäre sicher eine unzulässige Diskriminierung, denn dem EU-Ausländer stehen die gleichen Vergünstigungen zu wie einem deutschen Arbeitnehmer.
Schwieriger ist der Fall bei der Arbeitslosenhilfe. Denn sie wird nicht mehr vom Sozialversicherungsträger bestritten, sondern aus Steuermitteln des Bundes bezahlt. In einem ähnlich gelagerten Fall ist das Verwaltungsgericht Oldenburg vor einiger Zeit davon ausgegangen, dass ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe nicht mehr als "Arbeitnehmer" in Sinne des EU-Rechts zu betrachten ist. Dieses Urteil hat heftige Diskussionen ausgelöst. Deshalb sollte man sich in jedem Fall durch einen Anwalt oder den Bürgerberater der Europäischen Kommission beraten lassen.
EU-Generalanwalt hält deutsche Ausweisungspraxis für rechtswidrig
Straffällig gewordene Bürger der EU werden nach Einschätzung einer hohen EU-Rechtsgutachterin in Deutschland zu schnell und ohne Rücksicht auf persönliche Umstände in die Heimat ausgewiesen. Die Generalanwältin Christine Stix-Hackl beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erläuterte in Luxemburg, zwar entspreche das deutsche Ausländerrecht weitgehend den EU-Vorgaben. Doch in der Praxis werde aus Gründen der Abschreckung sowie ohne Rücksicht auf das Familienleben und ohne eine Prüfung der Dringlichkeit abgeschoben.
Für die Richter des EuGH, der höchsten juristischen Instanz der EU, ist die Empfehlung nicht bindend. Dennoch folgt das Gericht häufig dem Schlussantrag der Gerichtsgutachterin. Mit einem Urteil ist in den kommenden Monaten zu rechnen.
Die Unionsbürgerschaft gewährt Staatsangehörigen von EU-Staaten das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Angesichts dieses grundlegenden Rechts auf Freizügigkeit ist nach ihrer Ansicht eine automatische Ausweisung ohne Prüfung des persönlichen Verhaltens des Täters unzulässig.
Die EU-Kommission hatte beim Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik eingereicht, weil ihrer Meinung nach das deutsche Ausländerrecht sowie die Verwaltungspraxis bei der Ausweisung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Generalanwältin sieht dagegen in ihrem Schlussantrag nur die deutsche Regelung über die Ausweisung von Unionsbürgern mit befristetem Aufenthaltsrecht für unzureichend. Zu Recht habe die Kommission allerdings die deutsche Verwaltungspraxis, vor allem im Land Baden-Würtemberg, kritisiert.
(Aktenzeichen: C-441/02)