E-Formular 203
Bearbeitung eines Antrags auf Hinterbliebenenrente
Es gilt: Egal in welchem Mitgliedstaat der überlebende Ehepartner oder die Waisen wohnen, die Hinterbliebenenrente muss gezahlt werden. Hinterbliebenenrente ist ein abgeleiteter Rentenanspruch, das heißt sie wird aus den Versicherungsansprüchen des Verstorbenen gezahlt. Der/die Hinterbliebene muss nicht selbst rentenversichert sein. In Deutschland müssen Hinterbliebenenrenten vom Betreffenden beantragt werden.
War der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes noch als Arbeiter oder Selbständiger beschäftigt, wird die Rente für den/die Witwe(r) nach den gleichen Regeln berechnet, wie sie für den Verstorbenen gegolten hätten. Hat der Verstorbene nur aus einem Land Rente bezogen, dann bekommt der/die Verbliebene ebenfalls aus diesem Land die Rente, egal wo er/sie wohnt. Hat der Verstorbene aus mehreren Mitgliedstaaten Rente bezogen, so gilt das auch für den Hinterbliebenen.
Einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellt der Betreffende beim Rentenversicherungsträger des Wohnortes. War der Verstorbene nicht beim Wohnortträger versichert, leitet der Wohnortträger den Antrag an den zuständigen Träger weiter. Der Antrag kann auch direkt beim Träger des Staates gestellt werden, bei dem der Verstorbene zuletzt versichert war. Ist der Antrag beim zuständigen Träger eingegangen füllt dieser das Formular E 203 aus. E 203 dient dem Träger dazu den Antrag auf Hinterbliebenenrente zu bearbeiten. Dem Formular E 203 muss der zuständige Träger auch die Formulare E 205 und E 207 ausgefüllt beilegen.
Bei Leistungen für Waisen ergeben sich Besonderheiten, da es in einigen Mitgliedstaaten wie zum Beispiel Dänemark und Belgien, keine Waisenrenten gibt. Auch die Berechnung der Höhe von Leistungen, wenn der Verstorbene in mehreren Ländern gearbeitet hat, ist recht kompliziert, weshalb der/die Hinterbliebene sich auf jeden Fall an den zuständigen Träger wenden sollte.