E-Formular 215
Verwaltungsauskünfte des Rentners
Ein Rentner kann in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als in dem wo der zuständige Träger seinen Sitz hat, und trotzdem Leistungen beziehen. Unter diese Leistungen fallen neben dem Bezug der Altersrente zum Beispiel auch Leistungen bei Invalidität, oder Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Diese Leistungen sind somit entsprechende Bedingungen geknüpft. Deshalb muss der Wohnortträger auf Wunsch des zuständigen Trägers eine verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle beim Versicherten ausführen. Denn schließlich werden dem Versicherten die Leistungen von Wohnortträger auf rechnung des zuständigen Trägers gewährt.
Durch die Kontrolle wird überprüft, ob der Leistungsanspruch überhaupt berechtigt ist. Wenn der Betreffende während des Bezuges dieser Leistungen einer Arbeitnehmer- oder selbständigen Arbeit nachgeht, oder sein Lohn den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreitet, dann muss der Wohnortträger dem zuständigen Träger, der die Kontrolle veranlagt hat, Bericht erstatten. Dies geschieht mit dem Vordruck E 215. Der Träger des Wohnortes füllt dieses Formular dann für den zuständigen Träger aus und macht Angaben über die Art der Beschäftigung, Höhe des Lohns, oder legt ein Gutachten eines sachverständigen Arztes bei.