E-Formular 401
Berücksichtigung von Familienangehörigen in einem anderen Wohnland
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, müssen vom zahlenden Träger berücksichtigt werden, wenn sie für den Leistungsanspruch notwendig sind. Es gilt: Arbeitnehmer haben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie versichert sind, Recht auf Familienleistungen. Hierbei spielt es keine Rolle in welchem Mitgliedstaat die Familienangehörigen wohnen. Familienangehörige, die in einem anderen Land als der Versicherte wohnen, haben Anspruch auf Familienleistungen als ob sie in demselben Land wohnen. Wohnen die Familienangehörigen nicht im selben Land wie der Versicherte und besteht in mehreren Ländern Anspruch auf Familienleistungen, gilt: es werden von dem Land Leistungen bezogen, in denen sie am höchsten sind.
Beim Antrag auf Familienleistungen muss der Betreffende dem für Familienleistungen zuständigen Träger die Bescheinigung E 401 „Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen" vorlegen. Durch diese Bescheinigung wird dafür gesorgt, dass alle Familienangehörigen, die in einem anderen Staat als der Versicherte wohnen, berücksichtigt werden, sofern es für den Familienleistungsanspruch notwendig ist.
Damit E 401 ausgestellt wird, müssen sich der Antragsteller und seine Familienangehörigen an das Einwohnermeldeamt oder der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle im Wohnland der Familienangehörigen wenden. Die zuständige Behörde am Wohnort der Familienangehörigen bescheinigt dann in Teil B des Vordrucks E 401 den Familienstand. Dieses Formular muss wiederum beim zuständigen Träger vorgelegt werden. Die Bescheinigung muss jährlich erneuert werden.