E-Formular 403

Kindergeld in der Berufsausbildung

Egal in welchem Mitgliedstaat eine Person und ihre Familienangehörigen wohnen, es besteht ein Anspruch auf Familienleistungen. Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, erhalten trotzdem Leistungen als ob sie in demselben Land wohnen würden, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften. Natürlich müssen Wohnortträger und zuständiger Träger miteinander in Verbindung stehen, um zu überprüfen ob der Leistungsanspruch berechtigt ist und damit die Leistungen am Wohnort gewährt werden.

Die Familienleistungen unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Höhe und den Voraussetzungen. Leistungen für Kinder werden im internationalen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten meistens im Alter von 16 bis 19 Jahren gezahlt und unter bestimmten Voraussetzungen in manchen Ländern sogar bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung von Kindergeld ist, dass sich das Kind in einer betrieblichen und/oder beruflichen Ausbildung befindet. Je nach Land ist die Altersgrenze für die Weitergewährung unterschiedlich.

Damit die Familienleistungen gewährt werden, muss dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Ausbildung vorliegen. Der erste Teil des Vordrucks E 403 wird vom zuständigen Versicherungsträger ausgefüllt. Im zweiten Teil bestätigt der Lehrherr des Auszubildenden, dass er bei ihm beschäftigt ist. Das Formular wird dann an die mit der Überwachung der Ausbildung beauftragte Stelle, je nach Berufsart in Deutschland zum Beispiel die IHK oder Handwerkskammer, weitergeleitet. Das nun ausgefüllte Formular kommt dann wieder dem für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Träger zu.





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E-Formular 403
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