E-Formular 411

Anspruch auf Familienleistungen in mehreren Mitgliedstaaten

Arbeitnehmer und Selbständige haben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie erwerbstätig sind, Recht auf Familienleistungen. Hierbei spielt es keine Rolle in welchem Mitgliedstaat die Familienangehörigen wohnen. Familienangehörige, die in einem anderen Land als der Versicherte wohnen, haben Anspruch auf Familienleistungen als ob sie in demselben Land wohnen würden wie der Versicherte. Im Wohnland der Familienangehörigen kann jedoch auch ein Anspruch auf Familienleistungen bestehen, wenn zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Die Konsequenz ist, dass mehrere Ansprüche auf Familienleistungen zusammentreffen.

Um herauszufinden ob der zuständige Träger die Zahlung aussetzen kann, weil im Wohnort auch Familienleistungen gezahlt werden, benötigt der zuständige Träger den Vordruck E 411. Er sendet das Formular an den Wohnortträger, der ihm Auskünfte über die Ansprüche der Familienangehörigen im Wohnland erteilt. Der zuständige Träger kann die Leistung aussetzen, wenn im Wohnland der Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit ausgeführt und bereits Familienleistungen gewährt werden. Sind die Leistungen des Wohnlandes jedoch geringer als die des zuständigen Trägers, zahlt dieser gegebenenfalls eine Differenzzulage.





PDF Datei
E-Formular 411
anzeigen speichern 113,77 kB