E-Formular 601
Auskunft über die Höhe der Einkünfte
Unter besondere beitragsungebundene Leistungen fallen Leistungen, die dazu bestimmt sind, einen zusätzlichen, ersatzweise oder ergänzenden Schutz gegen Risiken der sozialen Sicherheit zu gewähren und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes garantieren. Sie sind meistens besondere Mischformen aus Sozialversicherungs-/Sozialhilfeleistungen, und sie sind nicht aus den Mitgliedstaaten, die sie auszahlen „exportierbar". Jedoch können Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, sofort die beitragsunabhängige Sonderleistung des neuen Wohnsitzstaates in Anspruch nehmen. Welche Leistungen zu den nicht „exportierbaren gehören" ist in der Verordnung 1408/71 unter Anhang II a aufgelistet.
Der zuständige Versicherungsträger füllt das Formular E 601 aus, wenn er für die Festsetzung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen die Höhe der Einkünfte in einem anderen EU-Staat wissen will. Der ausländische Träger ergänzt dieses Formular und sendet es zurück an den zuständigen Versicherungsträger