Europraktisch: Selbständig auf Mallorca

EU-Bürger können in Spanien unter den gleichen Bedingungen ein Imbisslokal betreiben wie ein Spanier

Ich möchte nächstes Jahr an der Strandpromedade von Arenal ein Lokal kaufen und dort deutsche Imbissspezialitäten wie Currywurst und Schnitzel anbieten. Was muß ich dabei beachten?

Selbständige aus einem Mitgliedsland der Union dürfen sich überall in der EU niederlassen und ihren Geschäften nachgehen. Sie dürfen dabei im Gastland gegenüber den eigenen Staatsbürgern nicht benachteiligt werden. Bei Ihrer Niederlassung in einem anderen EU-Land müssen Selbständige allerdings alle nationalen Vorschriften beachten, die dort für die Ausübung ihres Berufes gelten. In Spanien bedeutet das: bevor Sie in Arenal die erste Currywurst über die Theke reichen dürfen, stehen Ihnen einige Behördengänge bevor.

Zunächst müssen Sie eine Gewerbeerlaubnis im Rathaus Ihres Aufenthaltsortes einholen und sich ins Handelsregister eintragen lassen. Bevor die spanischen Beamten Ihr Gewerbe in das Register aufnehmen, überprüfen sie, ob Sie die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Geschäftes erfüllen. Dazu gehört, daß Sie über die notwendigen Geschäftsräume verfügen. Über die Eintragung Ihres Lokals ins Handelsregister erhalten Sie eine Bescheinigung.

Diese Bescheinigung müssen Sie vorlegen, wenn Sie beim Finanzamt eine Steuernummer für Ihr Unternehmen beantragen (Número de Identificación Fiscal, N.I.F.). Außerdem verlangen die Finanzbehörden von Ihnen eine "persönliche Identifikationsnummer für Ausländer" (Número de Identificación de Extranjeros, N.I.E.), die Sie bei der Polizeibehörde Ihres Aufenthaltsortes erhalten. Das ist noch nicht alles: Zusätzlich benötigen Sie eine persönliche Steuernummer, den "Código de Identificación Fiscal" (C.I.F.), die Sie ebenfalls beim Finanzamt bekommen.
Derart mit Nummern versorgt, geht es zur "Provinzdirektion des Hauptschatzamtes der sozialen Sicherheit" (Direc-ción Provinical de la Tesorería de la Seguridad Social). Dort melden Sie sich bei der spanischen Sozialversicherung an. Dazu sind Sie in Spanien auch als Selbständiger verpflichtet.
Schließlich dürfen Sie Currywürste auch in Spanien nur verkaufen, wenn in Ihrem Lokal die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Beim Gesundheitsamt Ihres Geschäftssitzes müssen Sie deshalb einen Lebensmittelausweis (carné de manipulador de alimentos) beantragen.

Spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise müssen Sie bei der Polizeibehörde Ihres Wohnortes eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Wenn Sie einen Nachweis Ihrer Erwerbstätigkeit vorlegen, darf diese Ihnen nicht verweigert werden. Genaue Vorschriften über die hierfür notwendigen Papiere gibt es nicht. Meist reicht es aus, wenn Sie Ihre Gewerbe- oder Finanzamtsanmeldung vorlegen. Einen Nachweis über ein ausreichendes Einkommen brauchen Sie in der Regel bei der ersten Anmeldung nicht.

Weitere Informationen

Deutsche Handelskammer für Spanien
Cámara de Comercio Alemana para España
Avenida Pío XII, 26 – 28
E - 28016 Madrid
Tel.: 0034 - 91 353 09-10
Fax: 0034 – 91 353 12 13
Homepage: http://www.ahk.es/es/

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Calle Fortuny, 8
E - 28010 Madrid
Tel.: 0034 91 5579000
Fax: 0034 91 3102104
Öffnungszeiten:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/es/Startseite.html

Informationen für Existenzgründer
http://www.bmwi.de/Navigation/existenzgruender.html