Die Übergangsregelungen nach der Erweiterung 2004
Einige Mitgliedstaaten haben Beschränkungen aufgehoben
Für den Zugang der Arbeitnehmer aus der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei (EU-8) zum Arbeitsmarkt der alten Mitgliedstaaten (EU-15) gelten Übergangsregelungen.
In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten (1. Mai 2004 – 30. April 2006) wurde dieser Zugang durch die nationalen Rechtsvorschriften und die jeweilige Politik der alten Mitgliedstaaten geregelt. Die nationalstaatlichen Maßnahmen konnten für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren beibehalten werden (1. Mai 2006 – 30. April 2009). Die Geltungsdauer der Übergangsregelungen darf in keinem Fall sieben Jahre überschreiten. Sie laufen daher unwiderruflich im April 2011 aus. Für die später hinzugekommenen Beitrittstaaten Rumänien und Bulgarien gelten entsprechende Regelungen, die spätestens 2014 auslaufen.
Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind und für die Übergangsregelungen gelten, wird immerhin Vorrang vor Arbeitnehmern aus Drittstaaten eingeräumt. Sobald ein Arbeitnehmer aus einem EU-8-Land in einem EU-15-Land eine Arbeit gefunden hat, gilt für ihn dort die volle Freizügigkeit.
Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind und deren Staatsangehörige in einem der EU-15-Staaten von Beschränkungen betroffen sind, können für Arbeitnehmer aus diesem Staat entsprechende Beschränkungen vorsehen.
Phase I
Die Phase I der Übergangsregelungen begann am 1. Mai 2004 und endete am 30. April 2006.
Während der ersten Phase liberalisierten drei Staaten (Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich) den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten durch nationale Gesetze. Das Vereinigte Königreich führte allerdings ein Meldesystem für Arbeitnehmer ein. Nach diesem System müssen sich Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme einer Beschäftigung beim Innenministerium anmelden.
Die übrigen alten Mitgliedstaaten behielten ihr Arbeitserlaubnissystem bei, wenn auch mit einigen Änderungen und manchmal in Verbindung mit einem Quotensystem.
Dänemark etwa gewährte Arbeitnehmern aus den EU-8-Staaten unter der Voraussetzung eine Arbeitserlaubnis, dass sie eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, die unter einen Tarifvertrag fällt und die den normalen Standards der Branche bzw. des Berufsstands entspricht. Arbeitserlaubnisse wurden ohne vorherige Prüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt ausgestellt, doch mussten die Antragsteller vor Aufnahme ihrer Beschäftigung in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein.
In den Niederlanden gab es ein zweigleisiges Verfahren. In den meisten Branchen kam uneingeschränkt ein herkömmliches Arbeitserlaubnissystem einschließlich Arbeitsmarktprüfung zur Anwendung, jedoch waren einige Branchen und Berufe zeitweise davon ausgenommen. In diesen Fällen konnte die Arbeitserlaubnis binnen zwei Wochen erteilt werden, ohne dass eine Arbeitsmarktprüfung erfolgte. Die Liste der Branchen und Berufe, für die diese Ausnahmeregelung galt, wurde alle drei Monate überprüft.
Frankreich hatte sein Arbeitserlaubnissystem beibehalten. Es galt aber beispielsweise nicht für Arbeitnehmer in der Forschung.
Auch Belgien, Finnland, Griechenland, Luxemburg und Spanien hielten an ihrem traditionellen Arbeitserlaubnissystem fest. Ebenso hatten Deutschland und Österreich ihr Arbeitserlaubnissystem – wenn auch mit einigen Änderungen – beibehalten. Beide Länder beschränkten auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in bestimmten sensiblen Branchen.
Italien behielt sein Arbeitserlaubnissystem bei, führte jedoch für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten eine spezielle Zugangsquote ein. Die in Portugal geltenden Rechtsvorschriften sahen ebenfalls ein Quotensystem vor.
Drei der neu hinzugekommen Staaten (Polen, Slowenien und Ungarn) wandten den Grundsatz der Gegenseitigkeit bei Arbeitnehmern aus den alten Mitgliedstaaten an, die ihrerseits die Freizügigkeit einschränkten.
Keiner der neuen Mitglieder beantragte die Erlaubnis, für Arbeitnehmer aus den anderen ebenfalls beigetretenen Staaten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beschränken.
Malta nutzte die Bestimmungen in der Beitrittsakte, die die automatische Ausstellung von Arbeitserlaubnissen zu Überwachungszwecken zuließen.
Phase II
Für die Phase II, die am 1. Mai 2006 begann, stellt sich die Situation wie folgt dar: Sieben der EU-15-Staaten haben ihre Arbeitsmärkte vollständig geöffnet, nämlich das Vereinigte Königreich, Irland, Schweden (die das bereits während der Phase I getan hatten), Spanien, Finnland, Griechenland, Portugal und seit dem 27. Juli 2006 Italien. Das Vereinigte Königreich behält sein obligatorisches Meldesystem bei. Finnland arbeitet derzeit an einem Melde- und Überwachungssystem.
Mehrere EU-15-Staaten haben Vereinfachungen (in unterschiedlichem Maße) ihrer bestehenden Zugangsregelungen angekündigt. Dabei handelt es sich um Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande. Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, es werde seine Beschränkungen während der Phase II aufrechterhalten, aber auch seine Verfahren vereinfachen. In Belgien sieht ein königlicher Erlass für die Phase II der Übergangsregelungen ausdrücklich vor, dass die Beschränkungen vor dem formellen Ende der Phase I aufgehoben werden können, wenn bestimmte Bedingungen (insbesondere in Form von Durchsetzungsmaßnahmen) erfüllt sind.
Deutschland und Österreich haben der Kommission mitgeteilt, sie würden ihre Maßnahmen in Phase II beibehalten, auch diejenigen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten.
Schließlich haben Ungarn und Polen angegeben, auf Gegenseitigkeit weiterhin Beschränkungen anzuwenden. Slowenien hat beschlossen, gegenseitige Beschränkungen nicht länger anzuwenden.
Bisher hat keiner der neuen Mitgliedstaaten das Schutzverfahren angewandt; das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gilt also weiterhin.