Firmenwagen im Grenzverkehr

Nach niederländischem Recht ist ein Fahrzeug dann zulassungspflichtig, wenn der Fahrer in den Niederlanden wohnt

Ich arbeite bei einem Unternehmen in Aachen und wohne in den Niederlanden. Da ich gelegentlich auch abends oder am Wochenende abrufbar sein muß, stellt mir die Firma meinen Dienstwagen ständig zur Verfügung. Der Wagen ist in Deutschland ordnungsgemäß versichert und zugelassen. Nun soll ich - zusätzlich zur deutschen Kfz-Steuer - auch noch in den Niederlanden Steuern für den Firmenwagen zahlen. Verstößt das nicht gegen EU-Recht?

Obwohl ihr Problem kein Einzelfall ist, haben sich die Mitgliedstaaten immer noch nicht zu einer gemeinsamen Regelung durchringen können. Deshalb bleibt es bei der nationalstaatlichen Zuständigkeit: Ob ein Firmenwagen, der in einem anderen EU-Land häufig privat genutzt wird, dort auch zugelassen werden muss, entscheidet allein dieser Mitgliedstaat.
In Deutschland gilt für Firmenwagen das "Standortprinzip" : Ein Fahrzeug muss dort zugelassen werden, wo es seinen regelmäßigen Standort hat - in Ihrem Fall wäre dies der Sitz Ihrer Firma. Nach niederländischem Recht ist dagegen ein Fahrzeug dann zulassungspflichtig, wenn derjenige, der den Wagen ständig fährt, in den Niederlanden wohnt. Obwohl der Wagen Ihnen gar nicht gehört und sie ihn überwiegend beruflich in Deutschland nutzen, verlangt der niederländische Fiskus entsprechende Steuern. Der Wagen wird also doppelt besteuert: sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden. Dies widerspricht einem Grundprinzip des Binnenmarktes.
In Ihrem Fall haben sich die betroffenen Mitgliedstaaten immerhin bemüht, das Problem zu lösen. Deutschland und die Niederlande haben bereits 1971 ein Abkommen geschlossen, nach dem ein Fahrzeug in den Niederlanden von der Steuer befreit werden soll, wenn es von einer deutschen Firma für berufliche Zwecke bereitgestellt wird und in Deutschland zugelassen ist. Bedingung: Der Wagen darf in den Niederlanden nur "gelegentlich" privat genutzt werden.
Über die Steuerbefreiung entscheidet das niederländische Finanzministerium, an das sie einen Antrag stellen müssen. Die niederländischen Behörden gehen allerdings mit der Auslegung dieses Abkommens sehr restriktiv um. Ausnahmen von der Steuerpflicht werden nur selten gewährt.
Es bleibt Ihnen noch eine weitere Möglichkeit: Nach einem Beschluß des "Bund-Länder Fachausschusses für Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" können in Fällen, in denen ein Fahrzeug nach ausländischem Recht zwingend dort zugelassen werden muß, die Bundesländer auf eine Zulassung in Deutschland verzichten.
Um in den Genuß dieser Sonderregelung zu kommen, müßte Ihre Firma bei der Zulassungsbehörde des Regierungsbezirkes, in dem sie ansässig ist, eine "Zulassungsausnahme" beantragen. Wird diese genehmigt, kann der Wagen in Deutschland abgemeldet werden. Ihr Auto wäre dann in den Niederlanden zugelassen, hätte ein niederländisches Kennzeichen und würde nur noch dort besteuert.
Die Vielzahl unterschiedlicher nationaler Zulassungs- und Steuerregelungen für Kraftfahrzeuge führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Die Europäische Kommission hat deshalb schon 1983 eine Mitteilung verfaßt, die die Verbringung und Zulassung privater Kraftfahrzeuge innerhalb der EU erleichtern sollte. Bis heute konnten sich die Mitgliedstaaten aber nicht auf eine Änderung der entsprechenden Richtlinie einigen.
Aus der Sicht des Bürgerberaters der Europäischen Kommission könnten die Mitgliedstaaten durch ihre Untätigkeit in diesem Bereich ihre Pflicht zur Zusam-menarbeit bei der Beseitigung von Mobilitätshindernissen im Binnenmarkt ver-letzen. Dies könne aber letztendlich nur in einem Rechtsstreit mit Vorlage zum Europäischen Gerichtshof entschieden werden.

Weitere Informationen
http://www.eures.info/
http://www.eures-emr.org/