Aldi-Süd verliert vor EuGH im Streit um Rabatt-Werbung
26.09.2024 18:12
Wo Super-Preis-Angebot draufsteht, ist nicht immer Super-Angebot drin
- damit soll nun nach einem EuGH-Urteil Schluss sein. Kritiker warnen
dagegen vor Nachteilen für Schnäppchenjäger.
Luxemburg (dpa) - Im Streit um irreführende Angebote hat der
Discounter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem höchsten europäischen
Gericht kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde,
müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage
beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). So sollen
Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie
Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren «und damit gefälschte
Preisermäßigungen ankündigen».
Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Sie begrüßte das Urteil und erwartet deutlich mehr Transparenz für
Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Handel warnt nach dem
EuGH-Urteil indes vor negativen Folgen für Kunden und Händler. Aldi
äußerte sich nicht zu der Entscheidung.
Händler müssen niedrigsten Preis als Referenz angeben
Im konkreten Fall wurde mit dem Slogan «Deutschlands bester Preis»
unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war
nach Angaben des EuGH die Rede von einem «Preis-Highlight» von 1,49
Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69
Euro. Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste
Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag - und damit unter dem
«Preis-Highlight».
Bei Bananen wurde neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo ein Rabatt
von 23 Prozent und ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro
angegeben. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten
Preis der vergangenen 30 Tage an - der lag allerdings ebenfalls bei
1,29 Euro.
Seit knapp zwei Jahren müssen Händler bei jeder Preisermäßigung als
Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Die
Verbraucherzentrale argumentierte aber, dass Rabatte sich dann auch
auf den günstigsten Preis beziehen sollten - und nicht auf den Preis
unmittelbar vor Beginn des Angebots.
Maßnahmen von Aldi-Süd waren nicht ausreichend
Es reiche nicht, so wie Aldi-Süd den günstigsten Preis der
vergangenen 30 Tage nur anzugeben, den Rabatt darauf aber nicht zu
beziehen. «Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte
Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis
nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit
einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können», kritisierte
Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg.
Dem folgten die Richter in Luxemburg weitestgehend. Nun muss das
Gericht in Düsseldorf über den konkreten Fall entscheiden und dabei
die Rechtsprechung des EuGH beachten.
Der Discounter Aldi Süd wollte zu dem Urteil nicht Stellung nehmen.
«Wir bitten um Verständnis, dass wir uns grundsätzlich nicht zu
laufenden Verfahren äußern.»
Handel: Künftig weniger Preisreduzierungen
Aus Sicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hat die Entscheidung
des EuGH negative Folgen für Kunden und Händler. Die Möglichkeiten in
Geschäften mit Sonderangeboten zu werben, würden «unverhältnismä
ßig
eingeschränkt», sagte der HDE-Bereichsleiter Recht und
Verbraucherpolitik, Peter Schröder. «Im Ergebnis wird es weniger
Preisreduzierungen geben. Schnäppchenjäger haben künftig schlechtere
Chancen, die Haushaltskasse durch den gezielten Griff nach
Sonderangeboten zu entlasten.» Das durchschnittliche Preisniveau
werde sich in der Folge für alle Kunden erhöhen.
In einem ähnlichen Fall hat unterdessen auch das Oberlandesgericht
Nürnberg die Position der Kundschaft gestärkt. Geklagt hatte ein
Wettbewerbsverband gegen einen Discounter. Der Einzelhändler hatte in
Prospekten mit einer «30-Tage-Bestpreis-Garantie» und einem Nachlass
von minus 36 Prozent gegenüber dem früheren Preis für ein bestimmtes
Kaffee-Pulver geworben. Der Kaffee kostete nur noch 4,44 Euro, statt
zuvor 6,99 Euro. Dass der Kaffee aber nur zwei Wochen zuvor - und
damit innerhalb der genannten 30-Tages-Frist - bereits für 4,44 Euro
im Angebot gewesen sei, konnte der Kunde nur durch eine schwer
verständliche Fußnote erfahren. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in
dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung.