EuGH schränkt Datennutzung durch Facebook und Co ein
04.10.2024 13:48
Dürfen soziale Netzwerke Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer für
Werbezwecke unbegrenzt speichern? Der EuGH hat in dieser Frage nun
ein Urteil gesprochen.
Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von
persönlichen Daten durch Unternehmen eingeschränkt. Es stehe dem in
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegten Grundsatz der
«Datenminimierung» entgegen, wenn sämtliche personenbezogenen Daten
«zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für
Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und
verarbeitet werden», teilte das höchste europäische Gericht mit.
Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten
Max Schrems. Er hatte in der Vergangenheit in seinen
Auseinandersetzungen mit Facebook zwei spektakuläre Erfolge vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) erzielt, die den gesamten
Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen.
Schrems rügte mit seiner Organisation noyb, dass Meta sich nicht an
den Grundsatz der «Datenminimierung» aus der DSGVO halte und einfach
das gesamte Online-Verhalten speichere, anstatt die Verarbeitung auf
das notwendige Maß zu beschränken.
Schrems' Anwältin begrüßt Urteil
«Wir sind sehr erfreut über das Urteil», sagte Katharina
Raabe-Stuppnig, eine Anwältin von Schrems. Meta habe im Grunde seit
20 Jahren einen riesigen Datenbestand über die Nutzer aufgebaut, der
täglich wachse. Nach diesem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil
des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden.
«Meta nimmt den Datenschutz sehr ernst und hat mehr als fünf
Milliarden Euro investiert, um den Datenschutz in das Herzstück all
unserer Produkte zu integrieren. Jeder, der Facebook nutzt, hat
Zugang zu einer breiten Palette von Einstellungen und Werkzeugen, die
es den Nutzern ermöglichen, die Verwendung ihrer Daten zu steuern»,
erklärte Meta.
Bei Informationen über sexuelle Orientierung gilt besonderer Schutz
Ein weiterer Punkt der Klage war die Verarbeitung von sensiblen Daten
wie etwa der sexuellen Orientierung. Für diese Daten gilt in der
DSGVO ein besonderer Schutz, sie dürfen nur in bestimmten
Ausnahmefällen verwendet werden. Eine solche Ausnahme besteht etwa,
wenn die Information bereits zuvor öffentlich gemacht wurde. Diese
Frage stellte sich im vorliegenden Fall, da Schrems auf einer
Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen und diese
damit womöglich derart öffentlich gemacht hatte, dass eine Nutzung
durch Facebook für personalisierte Werbung gerechtfertigt sein
könnte.
«Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen
Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass
diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet
werden können», so der EuGH. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
Schrems seine sexuelle Orientierung bei der Veranstaltung
offensichtlich öffentlich machte. Ob diese Information
datenschutzkonform genutzt wurde, müsse der österreichische Oberste
Gerichtshof beurteilen.