Nutzungsgebühr für Schiene wird Fall für den EuGH

06.11.2024 18:14

Wie viel Geld müssen Bahnunternehmen für die Nutzung des
Schienennetzes zahlen? Und wird der Regionalverkehr unverhältnismäßig

gering belastet? Das oberste EU-Gericht muss nun entscheiden.

Köln/Berlin (dpa) - Die Trassenpreis-Grenze für den Regionalverkehr
wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof. Das
Verwaltungsgericht Köln hat die Richter in Luxemburg angerufen, eine
Entscheidung darüber zu treffen, ob die deutschen Regeln für die
Preise zur Nutzung des Schienennetzes mit europäischem Recht in
Einklang stehen. Zwei Töchter der Deutschen Bahn waren mit einem
Eilantrag gegen das Trassenpreissystem 2025 vor dem Kölner Gericht
vorgegangen. 

Trassenpreise sind eine Art Schienenmaut und werden für alle
Bahnunternehmen fällig, die Verkehr über die Schiene abwickeln. Das
Geld soll für die Instandhaltung des Netzes verwendet werden. Gezahlt
werden die Entgelte an die DB-Gesellschaft InfraGo. Die Deutsche Bahn
hatte angekündigt, die Gebühren für den Fahrplan 2024/2025 um
durchschnittlich rund sechs Prozent anzuheben. 

Regionalverkehr darf nur in geringem Umfang belastet werden

Diese Erhöhungen mussten von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.
Obwohl der Regionalverkehr jedoch für den meisten Verkehr auf der
Schiene verantwortlich ist, darf er aufgrund einer gesetzlichen
Regelung nur in geringem Umfang belastet werden. Die Netzagentur
genehmigte für dieses Segment lediglich eine Erhöhung von 0,6 Prozent
bei den Trassenpreisen. Fern- und Güterverkehr werden deshalb im
kommenden Jahr überproportional zur Kasse gebeten. Um 16,2 Prozent
sollen sich die Trassenpreise für den Güter- und um 17,7 Prozent für

den Fernverkehr erhöhen. 

Das Kölner Verwaltungsgericht möchte vom EuGH nun wissen, ob EU-Recht
den deutschen Regeln entgegensteht. Nach Ansicht der Kölner Richter
ist dies der Fall. Sie argumentieren, dass die Deutsche Bahn
keinerlei Flexibilität bei der Entscheidung habe, auf welcher
Grundlage die Trassenpreise berechnet werden. Der EuGH habe in
früheren Urteilen jedoch entschieden, dass «der
Infrastrukturbetreiber im Rahmen der Entgelterhöhung über einen
«gewissen Spielraum» bei der Berechnung der Höhe der Entgelte
verfügen können muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument
Gebrauch machen zu können». 

Die InfraGo hat die Trassenpreise für 2026 im übrigen bereits so
berechnet, als ob das Kölner Verwaltungsgericht in ihrem Sinne
entschieden hätte. Der Regionalverkehr müsste demnach 23,5 Prozent
mehr zahlen. Auf den Fernverkehr käme eine Steigerung von 10,1
Prozent zu, auf den Güterverkehr eine Erhöhung um 14,8 Prozent.