Arzneimittelverkauf im Netz: BGH entscheidet zu Datenschutz
27.03.2025 03:30
Macht es einen Unterschied, ob Kundinnen und Kunden bei einer
Apotheke direkt oder über eine Internetplattform wie Amazon
Medikamente kaufen? Immerhin geht es um teils hochsensible
Gesundheitsdaten.
Karlsruhe (dpa/sa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) muss klären, ob
Apotheken Medikamente über Internetplattformen wie den Amazon
Marketplace ohne spezielle Einwilligung der Kundinnen und Kunden
verkaufen dürfen. Es geht dabei um Fragen des Datenschutzes und
Wettbewerbsrechts sowie um europäische Regelungen und nationale wie
die Apothekenbetriebsordnung. Die Richter und Richterinnen des ersten
Zivilsenats wollen ihre Entscheidung am Donnerstag (8.45 Uhr) in
Karlsruhe verkünden. (Az. I ZR 222/19 u.a.)
Oberlandesgericht gab Klagen wegen Datenschutzverstößen statt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Anfrage des BGH
festgestellt, dass Angaben wie Name, Lieferadresse und für die
Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen
Gesundheitsdaten im Sinne der europäischen Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) sind. Das gelte auch, wenn der Verkauf dieser Arzneimittel
keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.
In den zwei zugrundeliegenden Fällen streiten Apotheker seit Jahren
vor Gericht. Vor allem geht es um die Frage, ob ein Vertrieb der
Medikamente über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben
verstößt. In beiden Verfahren hatte das Oberlandesgericht Naumburg
Datenschutzverstöße gesehen.
«So doof ist der Verbraucher nicht»
In der Verhandlung im Januar hatte der Anwalt des Klägers betont,
dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Würde
eine Einwilligung erforderlich werden, könnten Verbraucherinnen und
Verbraucher noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen
wollen.
Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon
nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs
sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. «So doof ist der
Verbraucher nicht.»
Marktanteil des Versandhandels über 20 Prozent
Zu apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zählen zum Beispiel einige Schmerzmittel. Der
Versandhandel spielt für die Branche eine relevante Rolle. Nach
Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände machte er
gemessen an Absatz und Umsatz zuletzt gut ein Fünftel aus. Besonders
gefragt seien hier etwa homöopathische Präparate.