Europäisches Nachlasszeugnis
Grenzüberschreitendes europäisches Erbe EU-weit geregelt
Ein EU-Verordnung ermöglicht, dass Erbfälle in Zukunft einheitlich nach dem Recht eines Mitgliedstaates von einer Behörde entschieden werden können. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) können Erben ihren Rechtsstatus in allen EU-Mitgliedsstaaten nachweisen und ihre Rechte geltend zu machen. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt. Im Gegensatz zu einem nationalen Nachlasszeugnis entfaltet das Europäische Nachlasszeugnis in allen EU-Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung - unabhängig davon, wo es ausgestellt wurde.
Das Erbrecht ist von EU-Land zu EU-Land sehr unterschiedlich ausgestaltet. Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen EU-Landes werden Parallelverfahren und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden. Entscheidungen dieses zuständigen Gerichts werden unionsweit anerkannt. In grenzüberschreitenden Fällen geben die EU-Vorschriften Sicherheit darüber, welche Behörde über eine Erbfolge entscheiden soll und wie die Entscheidung vollstreckt werden soll. Im Regelfall sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, für den Erbfall zuständig. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates stellen das Dokument aus. Die Bürger können jedoch festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Das Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) wird von der mit der Erbangelegenheit befassten nationale Behörde ausgestellt. In Deutschland wird es auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht in Form einer beglaubigten Abschrift mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Welches Nachlassgericht in Deutschland zuständig ist, richtet sich danach, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Wieviel das Europäische Nachlasszeugnis kostet, hängt davon ab, in welchem EU-Land es ausgestellt wird.
Das Europäischen Nachlasszeugnis wurde mit der EU-Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Erbsachen eingeführt. Im Jahr 2014 hat die Europäische Kommission die dazugehörige Durchführungsverordnung erlassen, in der die nach der Erbrechtsverordnung zu verwendenden Formblätter festgelegt sind. Die Verordnung gilt für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind.
Die Verordnung gilt überall in der EU - außer in Dänemark, Irland und Großbritannien.