Deutsches Standesamt soll ausländischen Doppelnamen eintragen
EU-Namensrecht: Behörden erkennen Geburtsurkunde aus anderen EU Staaten an
Der 1998 in Dänemark geborene Leonard Mathias Grunkin-Paul hat gute Chancen, auch in Deutschland Grunkin-Paul heißen zu dürfen. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantragte der Generalanwalt Ende Juni, einer Klage seiner deutschen Eltern stattzugeben. Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass das Standesamt in Niebüll (Schleswig-Holstein) sich weigerte, den in Dänemark amtlich eingetragenen Doppelnamen auch in Deutschland anzuerkennen.
Der Junge war als Kind deutscher Eltern in Dänemark geboren worden und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wegen des Wohnsitzes in Dänemark war die Namensurkunde in Dänemark ausgestellt worden. Die dortigen Behörden hatten keine Einwände dagegen, dass die Eltern - die selbst keinen Doppelnamen führten - ihrem Kind einen Doppelnamen geben wollten. Später weigerte sich das Standesamt in Niebüll, den Namen Grunkin-Paul auch in Deutschland anzuerkennen. Das Namensrecht richte sich nach der Staatsangehörigkeit des Kindes: Und in Deutschland seien Doppelnamen für Kinder unter diesen Umständen nicht erlaubt.
Der EuGH-Generalanwalt kam in seinem Schlussantrag - dem der Europäische Gerichtshof üblicherweise mit dem späteren Urteil folgt - zu dem Ergebnis, es sei «völlig unvereinbar mit dem Status und den Rechten eines Bürgers der EU», wenn jemand «entsprechend den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen tragen» solle. Eine solche Rechtsvorschrift sei «nicht mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und dem Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger vereinbar». Das Kind lebt seit Februar 2002 hauptsächlich bei der Mutter in Tonder (Dänemark), besucht jedoch regelmäßig den Vater in Niebüll.
Urteil des EuGH vom 14.10.2008
Aktenzeichen: C-353/06
VRA 2008, 175