Mehrstaatigkeit auch für neue Unionsbürger

Möglichkeiten nach der Erweiterung

Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 hat der Bundesgesetzgeber in § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration eine spezielle Regelung getroffen: Bei Unionsbürgern wird nicht verlangt, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei der Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt. Deutschen, die sich in einem EU-Mitgliedstaat einbürgern lassen, wird über eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestattet, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Im Ausland lebenden Deutschen wird bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zugleich erleichtert.

Diese Regelung findet aktuell in Bezug auf die EU-Staaten Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal, Schweden, Frankreich, Belgien und Italien Anwendung, bei den Niederlanden nur auf bestimmte Personengruppen. Der Anwendungsbereich gilt auch für die neuen EU-Staaten Ungarn, Polen, die Slowakische Republik und Malta sowie bei Slowenien nur in Bezug auf bestimmte Personengruppen.

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