Der Rechtsrahmen zur Euro-Bargeldeinführung in Deutschland
Das Dritte Euro-Einführungsgesetz besiegelt das Ende der D-Mark
Im Dritten Euro-Einführungsgesetz wurde festgeschrieben, dass die D-Mark die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel mit dem Ende des Jahres 2001 verlieren sollte. Der Euro wurde ab Beginn des Jahres 2002 das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland. Einzelhandel und Banken verpflichteten sich, DM-Bargeld im Januar und Februar 2002 zurückzunehmen.
Am 1. Januar 2002 wurde das Euro-Bargeld in allen EWU-Staaten gesetzliches Zahlungsmittel. Rechtsgrundlage hierfür war die Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro. Diese Verordnung sieht vor, dass die auf nationale Währungen lautenden Banknoten und Münzen, die bis Ende 2001 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem jeweiligen Gültigkeitsgebiet sind, für längstens sechs weitere Monate, also bis Ende Juni 2002, gesetzliches Zahlungsmittel bleiben können (Art. 15). Dieser sechsmonatige Parallelumlauf von nationalem Bargeld und Euro-Bargeld als gesetzliche Zahlungsmittel sollte durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden können. Am 8. November 1999 haben sich die Wirtschafts- und Finanzminister in der EU in einer gemeinsamen Erklärung darauf verständigt, den Parallelumlauf von nationalem Bargeld und Euro-Bargeld auf höchstens zwei Monate zu begrenzen.
Auch Deutschland hat den parallelen Umlauf von D-Mark und Euro mit dem Dritten Euro-Einführungsgesetz auf zwei Monate verkürzt. So verloren auf D-Mark lautende Banknoten und auf D-Mark oder Pfennig lautende Münzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel mit dem Ende des Jahres 2001, und der Euro wurde ab Beginn des Jahres 2002 das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland. Mit dieser Regelung wurden die mit dem Parallelumlauf zweier Zahlungsmittel insbesondere für Handel und Kreditinstitute verbundenen Belastungen deutlich verringert.
Diese Regelung wurde ergänzt durch die Gemeinsame Erklärung der Verbände der Kreditwirtschaft, des Handels und vergleichbarer Dienstleister sowie der Automatenwirtschaft vom Oktober 1998. Die hiermit erreichte "Modifizierte Stichtagsregelung zur Einführung des Euro-Bargeldes" ermöglichte die zeitlich begrenzte Weiterverwendung von D-Mark-Bargeld.
Die beteiligten Verbände verpflichteten sich in dieser Erklärung, auf ihre Mitgliedsunternehmen einzuwirken, damit das D-Mark-Bargeld für eine Übergangszeit bis zum 28. Februar 2002 bei Handel, Banken und Automaten verlässlich weiterverwendet werden konnte. Der Handel konnte bis zum 28. Februar 2002 aus verfügbaren Beständen auch D-Mark-Bargeld als Wechselgeld herausgeben. Tatsäch verschwand die D-Mark allerdings bereits nach wenigen Wochen fast vollkommen aus dem Zahlungsverkehr.
Die Deutsche Bundesbank wird D-Mark-Banknoten und Bundesmünzen zeitlich unbefristet, in der Höhe des Betrags unbegrenzt und kostenfrei zum gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) in Euro umtauschen. Damit kann D-Mark-Bargeld jederzeit umgetauscht werden. Mit diesen Regelungen wurde ein verlässlicher Rahmen für einen fließenden aber doch überschaubaren Übergang geschaffen.