Euro im Arbeits- und Sozialrecht
Wie wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung umgestellt?
Das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Viertes Euro-Einführungsgesetz) regelt die Rundung und Glättung von Beträgen im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts (Bundesgesetzblatt 2000 , Teil I, Seite 1983 ff.). Dazu zählen die Beitragsbemessungsgrenzen - und Leistungsbemessungsgrößen in der Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie die Umrechnung von Leistungen der Sozialhilfe und des sozialen Entschädigungsrechts.
Die Umstellung der Währungseinheit von D-Mark auf Euro hat zur Folge, dass bei Anwendung des Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 D-Mark zahlreiche Grenzwerte, Ordnungsgelder, Bußgelder und andere Zahlbeträge im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts zukünftig mit zwei Dezimalstellen darzustellen wären. Da dies als unhandlich erschien, wurde oftmals ein neuer "Signalbetrag" festgesetzt.
Im Vierten Euro-Einführungsgesetz sollte die Umstellung von DM-Beträgen zwei Voraussetzungen berücksichtigen: Zum einen soll die Umstellung die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht schlechter stellen als bisher. Zum anderen sollen die Beträge aber weiterhin verwaltungspraktikabel bleiben, das heißt möglichst ohne die Ausweisung von Cent-Beträgen auskommen. Deshalb werden Leistungsbeträge auf volle Euro oder den nächsthöheren Zehner- oder Hunderterbetrag oder in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften Grenzwerte, Buß-, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie arbeitsgerichtliche Gebührentatbestände betroffen sind, werden neue, geglättete und damit verwaltungspraktikable Eurobeträge festgelegt. Die Umstellung geschieht hier in der Regel im Verhältnis 2 : 1, das heißt zu Gunsten der Betroffenen. Handelt es sich um andere DM-Beträge, werden diese centgenau umgestellt. Im Übrigen wird aus Praktikabilitätsgründen auf den nächst höheren Euro-Wert aufgerundet oder bei Pauschalierungs- und Erstattungsregelungen zwischen Verwaltungsträgern der Kostenentwicklung Rechnung getragen.
Sind jedoch ab dem 1. Januar 2002 Nachzahlungen für die Zeit vor diesem Stichtag fällig, werden die Beitrage nach den gesetzlichen Umrechnungs- und Rundungsregeln centgenau von D-Mark in Euro umgerechnet.
Das vierte Euro-Einführungsgesetz enthält nicht nur Neuregelungen zur Einführung des Euro. Die Änderung des Sozialgesetzbuches enthält darüber eine Neufassung der Arbeitszeitregelung, zum Beitragsaufkommen in der Sozialversicherung und eine Änderung des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten.