Viertes Euro-Einführungsgesetz: Euro im Arbeits- und Sozialrecht

Rundung und Glättung von Beträgen im Sozial- und Arbeitsrecht

Das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Viertes Euro-Einführungsgesetz) regelt die Rundung und Glättung von Beträgen im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts (Bundesgesetzblatt 2000 , Teil I, Seite 1983 ff.). Dazu zählen die Beitragsbemessungsgrenzen - und Leistungsbemessungsgrößen in der Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie die Umrechnung von Leistungen der Sozialhilfe und des sozialen Entschädigungsrechts.

Die Umstellung der Währungseinheit von D-Mark auf Euro hat zur Folge, dass bei Anwendung des Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 D-Mark zahlreiche Grenzwerte, Ordnungsgelder, Bußgelder und andere Zahlbeträge im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts zukünftig mit zwei Dezimalstellen darzustellen wären. Da dies als unhandlich erschien, wurde oftmals ein neuer "Signalbetrag" festgesetzt.

Sind jedoch ab dem 1. Januar 2002 Nachzahlungen für die Zeit vor diesem Stichtag fällig, werden die Beitrage nach den gesetzlichen Umrechnungs- und Rundungsregeln centgenau von D-Mark in Euro umgerechnet.

Das Vierte Euro-Einführungsgesetz enthält nicht nur Neuregelungen zur Einführung des Euro. Die Änderung des Sozialgesetzbuches enthält darüber eine Neufassung der Arbeitszeitregelung, zum Beitragsaufkommen in der Sozialversicherung und eine Änderung des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2002 in Kraft.





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