EU-Verordnungen zur rechtlichen Stellung des Euro
Die wichtigsten Regeln für den Übergang zum Euro
Mit dem Vertrag von Maastricht wurden die wesentlichen Eckpunkte und Verfahren für den Übergang zur Europäischen Währungsunion am 1. Januar 1999 festgelegt. Die wichtigsten Fragen des Übergangs zur Währungsunion regeln die EU-Verordungen zur rechtlichen Stellung des Euro. Sie sorgten für Rechtssicherheit beim Übergang zur einheitlichen Währung.
Euro-Verordnung I (Verordnung (EG) Nr. 1103/97):
Die Verordnung, die bereits im Juli 1997 in Kraft getreten ist, legt fest: Verträge und Rechtsvorschriften, die sich auf nationale Währung beziehen, werden sich bis auf die Währungsangabe nicht ändern. Alle anderen Vertragsinhalte, wie zum Beispiel Zinssätze bleiben gleich. Es wird also aufgrund der Währungsumstellung keine Möglichkeit für sonstige Vertragsanpassungen oder -kündigungen geben. Es gilt das Prinzip der "Vertragskontinuität". Außerdem enthält die Verordnung die Umrechnungs- und Rundungsregeln sowie die Bestimmungen über die Rundung von Währungsbeträgen.
Euro-Verordnung II (Verordnung (EG) Nr. 974/98):
Die zweite Euro-Verordnung, die seit 1. Januar 1999 in Kraft ist, legt fest: Der Euro ist seit 1. Januar 1999 die einzige und einheitliche Währung der Teilnehmerstaaten. Die nationalen Währungseinheiten behalten aber als gesetzliche Zahlungsmittel weiter ihre Gültigkeit. Der vom Rat festgesetzte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und den nationalen Währungen ist unveränderbar. Die ECU wurde am 1. Januar 1999 durch den Euro mit einem Wechselkurs von 1:1 ersetzt.
Euro-Verordnung III (Verordnung (EG) Nr. 2866/98):
Die dritte Euro-Verordnung legt die fest fixierten und nicht mehr veränderbaren Umrechnungskurse fest. In Deutschland gilt der Umrechnungskurs: 1 Euro = 1,95583 D-Mark. Die Verordnung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Am 19. Juni 2000 wurde in diese Verordnung auch der Umrechnungskurs der griechischen Drachme aufgenommen. Die so veränderte Verordnung ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Somit stellen die Währungen der 12 Mitgliedstaaten der EWU - rechtlich betrachtet – nichts weiter als unterschiedliche Bezeichnungen der gemeinsamen Euro-Währung dar.
Münz-Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 975/98 und Verordnung (EG) Nr. 423/1999):
Die "Münz-Verordnungen" legen die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen fest. Danach gibt es acht unterschiedliche Euro-Münzen: 1, 2, 5, 10, 20, 50 Cent sowie 1 und 2 Euro. Alle Münzen unterscheiden sich deutlich in Größe, Gewicht, Material, Farbe und Dicke.