Der Stabilitäts- und Wachstumspakt: Verpflichtung zur Haushaltsdisziplin
Der Weg zu mittelfristig ausgeglichenen öffentlichen Haushalten
Auch nach dem Eintritt in die Europäische Währungsunion soll gewährleistet sein, dass die Teilnehmerstaaten in ihrer Haushaltsdisziplin nicht plötzlich nachlassen. Bereits der Vertrag von Maastricht sieht deshalb Mechanismen vor, die eine solche Entwicklung verhindern sollen. So verbietet er jede Bevorzugung des Staates bei der Kreditversorgung. Gerät ein Staat durch unsolide Haushaltspolitik in Finanzierungsschwierigkeiten, kann er nicht auf den automatischen Beistand durch die anderen Mitgliedstaaten rechnen.
Mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt verpflichten sich die Mitgliedstaaten, mittelfristig einen ausgeglichenen Haushalt oder sogar einen Haushaltsüberschuss anzustreben. Die Obergrenze von 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Neuverschuldung soll auch in der Währungsunion nicht überschritten werden. Der Pakt beruht auf dem Prinzip Frühwarnung und Abschreckung: Ein Überwachungsverfahren und Sanktionen im Falle von übermäßigen Defiziten sollen dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten diese Grenzen auch einhalten. Jeder Mitgliedstaat muss mehrjährige Stabilitätsprogramme mit Zielsetzungen für die Haushaltspolitik erarbeiten.
Die Europäische Kommission und der Europäische Rat werden die Durchführung dieser Programme ständig überwachen und können bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen empfehlen. Folgt ein Mitgliedstaat diesen Empfehlungen nicht, können in einer quasi automatischen Prozedur Sanktionen beschlossen werden. Zunächst muss der Staat zinslos einen hohen Geldbetrag als Stabilitätseinlage an die Europäische Kommission übermitteln, die bei erfolgreicher Konsolidierung zurückgezahlt wird. Verfehlt jedoch ein Land nach zwei Jahren immer noch das Budgetlimit, wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt und fließt in den EU-Haushalt. Die Höhe der Sanktionen wurde genau festgelegt: Sie beträgt 0,2 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) als Sockelbetrag und eine zusätzliche proportionale Komponente, die von der Überschreitung des 3 Prozent-Referenzwertes abhängig ist und maximal 0,5 Prozent des BIP erreicht. Das ist ausreichend hoch, um abschreckend zu wirken. Beispiel: 0,2 Prozent des BIP wären in Deutschland ungefähr 7,5 Milliarden Mark. Der Stabilitätspakt sieht damit im Extremfall Strafen in Milliardenhöhe vor. Eine derartige Geldbuße für Haushaltssünder ist weltweit ohne Beispiel.
Der Pakt beruht auf drei Säulen:
- Einer "Verordnung über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken" (VO (EG) Nr. 1466/97).
- Einer "Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit" (VO (EG) Nr. 1467/97).
- Einer "Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt" vom 17. Juni 1997.
Die VO (EG) Nr. 1466/97 basiert auf Artikel 103 V EGV und ist vom Rat mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet worden.
Die VO (EG) Nr. 1467/97 wurde auf der Grundlage von Artikel 104c XIV vom Rat mit Einstimmigkeit erlassen.
Änderungen der beiden Verordnungen müssten mit den entsprechenden Mehrheiten verabschiedet werden.