Unfall im Ausland
Rund 50 000 Autofahrer aus Deutschland sind jährlich in Unfälle im Ausland verwickelt
Wenn Sie bislang unverschuldet im Ausland einen Autounfall erlitten hatten, brauchten Sie in der Regel viel Geduld, meist einen Rechtsanwalt und zudem auch noch Sprachkenntnisse des Landes, in dem der Crash passierte. Das ist seit dem 1.1.2003 vorbei. Im Januar 2003 trat die sogenannte 4. KH (Kraftfahrthaftpflicht)-Richtlinie in Kraft, die die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten der Europäischen Union wesentlich vereinfacht.
Neu seit Januar 2003 ist: Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen. Im Klartext: Wer in Griechenland Opfer eines Verkehrsunfalls ist, kann sich künftig in Deutschland an den Beauftragten der griechischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfährt der Geschädigte von der nationalen Auskunftsstelle, in Deutschland, dem Zentralruf der Autoversicherer. Die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten darf drei Monate nicht überschreiten. Reagiert er in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte stattdessen an die nationale Entschädigungsstelle - in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg - wenden. Die nationale Entschädigungsstelle ist auch zuständig, wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat. Sie unterrichtet dann unverzüglich:
- das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht haben soll, oder dessen in Deutschland bestellten Schadensregulierungsbeauftragten;
- die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat der EU, in dem die Niederlassung der Versicherung ihren Sitz hat;
- die Person, die den Unfall verursacht haben soll, sofern sie bekannt ist;
- das deutsche Büro des Systems der Grünen Internationalen Karte und das Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich der Unfall eriegnet hat, wenn das schadenstiftende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in diesem Land hat und
- den Garantiefonds des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, den Garantiefonds des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten auf diesen Antrag eingehen wird.
Dieses neue System stellt also eine erhebliche Entlastung für den Geschädigten dar.
Wenn Sie in einen Unfall in einem anderen Mitgliedstaat der EU verwickelt sind, für den Sie in Anspruch genommen werden können, so gilt Ihre grüne Versicherungskarte oder der Versicherungsschein als Nachweis dafür, dass Sie vorschriftsmäßig haftpflichtversichert sind. Der Geschädigte kann also sicher sein, dass er entschädigt wird. Über den Unfall brauchen Sie dann lediglich Ihren Versicherer zu informieren. Der Geschädigte tut das seinerseits bei seiner Versicherung, die sich dann an den Verband der Kraftfahrzeugversicherer wendet. Diese Stelle regelt dann die Formalitäten zwischen den beiden Versicherungen wie auch mit dem Geschädigten. Nach diesem Verfahren wird auch in anderen Ländern vorgegangen, die nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehören, aber die grüne Versicherungskarte anerkennen (z.B. die Schweiz).
Das Parlament hat eine Anhebung der Mindestdeckungssumme auf zehn Millionen Euro pro Schadensfall vorgeschlagen. Das würde für Versicherte in Deutschland nichts ändern. Aber in Italien oder einigen EU-Beitrittsländern kämen auf die Autofahrer neue Verträge mit höheren Beiträgen zu. Auch die vorgeschriebene Deckungssumme ändert jedoch nichts an nationalen Gepflogenheiten bei der Regulierung von Schadensfällen. In anderen Ländern können Versicherer zum Beispiel Probleme machen, wenn sie die Stundensätze deutscher Werkstätten oder einen Leihwagen für die Zeit der Reparatur bezahlen sollten.
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