Handy am Steuer in Italien

Der "Codice della Strada" gilt für alle

Auf Geschäftsreise nach Mailand wurde ich von der Polizei angehalten, weil ich während der Fahrt mein Handy benutzte. Die Carabinieri bestanden auf der sofortigen Zahlung eines Bußgeldes über 68 €, andernfalls drohe mir die Verhängung einer "Kaution" in mehr als doppelter Höhe oder sogar der Führerscheinentzug. War das rechtens?

Natürlich gilt der italienische "Codice della Strada" für Sie genauso wie für einheimische Autofahrer, und der gestattet das Telefonieren während der Fahrt nun einmal nur mit Freisprecheinrichtung. Auch das sofortige Eintreiben der Geldbuße von ausländischen Verkehrssündern ist rechtens und nicht nur in Italien, sondern in vielen anderen EU-Ländern gängige Praxis.

Wer mit der Geldbuße nicht einverstanden ist, muss in der Regel trotzdem zunächst zahlen: In Italien kann vom zahlungsunwilligen Autofahrer eine Kaution in Höhe der Hälfte der höchsten für den Regelvestoß vorgesehenen Geldbuße verlangt werden. Hätten Sie sich geweigert, die Verwarnung zu akzeptieren und sofort zu zahlen, hätte der Polizeibeamte von Ihnen die Kaution fordern können. Wer diese Kaution nicht hinterlegen will oder kann, dem droht als "Sicherungsmaßnahme" sogar der Entzug des Führerscheins.

Auch in den übrigen EU-Ländern ist die sofortige Zahlung der Geldbuße zumeist das geringste Übel, wenn Sie auf frischer Tat ertappt werden. Anders verhält es sich, wenn ein die Verwarnung aus dem Ausland per Post zugestellt wird. Da in der Regel keine "Vollstreckungshilfevereinbarungen" für Bußgeld- und Verwaltungssachen zwischen den Behörden der einzelnen EU-Staaten bestehen, können solche Bußgeldbescheide grundsätzlich nicht vollstreckt werden, wenn der Fahrer seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er kann allerdings belangt werden, wenn er auf seiner nächsten Reise in das betreffende Land kontrolliert wird und der Verstoß noch nicht verjährt ist. In Italien beträgt diese Frist im vorliegenden Fall zwei Jahre.

Eine Ausnahme besteht zwischen Deutschland und Österreich. Hier ermöglicht ein entsprechendes Abkommen die grenzüberschreitende Amtshilfe. Gegen eine Verwarnung wegen Falschparken in Wien hilft deshalb Abwarten sicher nicht, denn deutsche und österreichische Behörden sind zu gegenseitiger Vollstreckungshilfe verpflichtet, auch wenn es sich um vermeintlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr handelt.

Dies soll übrigens in naher Zukunft für alle EU-Staaten gleichermaßen gelten. Am 08.05.2003 haben sich die EU-Justizminister auf einen Rahmenbeschluß geeinigt, demzufolge künftig Geldbußen ab 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. Im Augenblick steht aber noch nicht fest, ab welchem Zeitpunkt diese Vereinbarung gelten wird. Es ist nicht zu erwarten, daß zurückliegende Verkehrsverstöße und diesen zufolge ergangene Bescheide unter die neue Vollstreckungsregelung fallen werden. Solche Einzelheiten sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollen in nächster Zeit noch festgelegt werden. Dagegen liegt ein "EU-Übereinkommen über den Führerscheinentzug" zur Zeit mehr oder weniger auf Eis. Mit dem neuen Rahmenbeschluss ist aber eine Angleichung der in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen Regeln ist nicht geplant. Daher ist auch in Zukunft gut beraten, wer sich vor der Autofahrt ins Nachbarland über die dort gültigen Bestimmungen informiert.





PDF Datei
Verkehrssünden im EU-Ausland
anzeigen speichern 30,36 kB
PDF Datei
Verkehrsvorschriften in Italien
anzeigen speichern 98,01 kB