Praktikum in Paris
Keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich
Ich werde in diesem Jahr mein Studium der Theaterwissenschaften in Deutschland beenden und möchte anschließend ein unbezahltes Praktikum an einem Theater in Paris machen. Bekomme ich in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis? Wo kann ich mich krankenversichern?
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie in Frankreich nicht mehr. Seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 zur Regulierung der Einwanderung, über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich und Fragen der Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger nicht mehr zwingend erforderlich. Als EU-Bürger haben Sie somit ein echtes Aufenthaltsrecht in anderen Mitgliedstaaten, da Sie aber nicht erwerbstätig sind, ist der Aufenthalt dennoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Zunächst müssen Sie nachweisen können, dass Ihre Einkünfte ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt in Frankreich zu bestreiten. Messlatte ist dabei der Anspruch auf Sozialhilfe. Ihr Einkommen muss über dem Betrag liegen, zu dem in Frankreich normalerweise Sozialhilfe gewährt wird. Mit dieser Regelung wollen die Mitgliedstaaten verhindern, dass EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, Leistungen des dortigen Sozialversicherungssystem in Anspruch nehmen, ohne jemals vorher Versicherungsbeiträge oder Steuern gezahlt zu haben.
Die zweite Bedingung für die Berechtigung, sich Aufenthaltsgenehmigung ist dagegen für Praktikanten wie für Studenten die gleiche: Sie müssen krankenversichert sein. Sie sind in Frankreich nicht erwerbstätig und können deshalb in Deutschland krankenversichert bleiben. Da Sie demnächst keine Studentin mehr sein werden, müssten Sie sich in Deutschland allerdings freiwillig weiterversichern. Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist: Sie müssen entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate versichert gewesen sein oder vor Ihrem Antrag eine zwölfmonatige durchgängige Versicherung nachweisen können. Für den Antrag auf freiwillige Versicherung in Deutschland dürfen Sie sich nach dem Ende Ihrer Pflichtversicherung als Studentin höchstens drei Monate Zeit lassen - sonst erlischt Ihr Versicherungsanspruch.
Sie können sich aber durchaus auch eine "communauté européenne", eine Aufenthaltserlaubnis EG ausstellen lassen. Das kann bisweilen sehr hilfreich sein, z.B. bei Meldeangelegenheiten oder der Ummmeldung eines Autos. Dazu müssen Sie dann die erwähnten ausreichenden finanziellen Mittel und die Krankenversicherung nachweisen. Unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses und dreier Passfotos erhalten Sie die Erlaubnis, die Ihnen kostenlos ausgestellt wird.
Übrigens: Sollten Sie noch jünger als 30 Jahre sein, können Sie versuchen, ein Stipendium des Deutsch-Französischen Jugendwerks zu bekommen.
Weitere Informationen
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel.: 02 28/9 53 00
Fax: 02 28/9 53 06 00
Deutsch-Fransösisches Jugendwerk
Molkenmarkt 1
10179 Berlin
Tel.: 030 288 757-0
Fax: 030 288 757-88