Als Kubaner auf Dauer nach Spanien

Für eine längere Aufenthaltsgenehmigung in Spanien ist eine Hochzeit erforderlich

Ich möchte meine kubanische Verlobte zunächst für einen Ferienaufenthalt und später auf Dauer nach Deutschland holen. Ich möchte mit ihr dabei auch nach Spanien fahren, denn ich besitze dort eine Ferienwohnung. Geht das erst, wenn wir verheiratet sind, oder reicht auch die Verlobung. Das ist für mich deshalb besonders wichtig, weil ich eine Witwer-Rente beziehe, die ich im Falle eine neuen Heirat verlieren würde.

Dem Ferienaufenthalt ihrer Verlobten dürften keine unüberwindlichen Hindernisse im Wege stehen. Sie sollte sich an das deutsche Konsulat in Havanna wenden und ein entsprechendes Visum beantragen. Dabei wird sie eine Einladung von Ihnen vorlegen müssen, in der Sie versichern, für alle mit ihrem Aufenthalt zusammenhängenden Kosten aufzukommen.

Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens des Vertrages von Schengen am 26. März 1995 gibt das deutsche Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten Bürgern aus Drittstaaten, aus Staaten also, die nicht der EU angehören, volle Reisefreiheit in allen EU-Staaten außer in Großbritannien und der Republik Irland. Alle Personen, die sich rechtmäßig in einem Schengen-Staat aufhalten, haben volle Reisefreiheit in den beteiligten Staaten. Sie können also während eines Ferienaufenthaltes mit Ihrer Verlobten problemlos von Frankfurt nach Barcelona fliegen und in ihrer Ferienwohnung wohnen.

Diese neue Reisefreiheit für Bürger von Drittstaaten umfasst allerdings nicht den langfristigen Aufenthalt. Er wird weiter von den einzelnen Mitgliedstaaten selbst geregelt. Und hier sieht die Lage für Sie und ihre Verlobte ungleich schlechter aus. Es ist schon wenig wahrscheinlich, daß Ihre Verlobte in Deutschland ohne Heirat eine langfristige Aufenthaltserlaubnis bekommt.

Auf europäischer Ebene ist ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land sogar direkt an die Ehe gekoppelt. Nach einer Heirat könnte Ihre Frau von Ihrem Freizügigkeitsrecht, das heißt ihrem Recht, überall in der Europäischen Union zu leben, mitprofitieren. Mit Ihrem eigenen Umzug hätte sie ein an Ihren Aufenthalt gekoppeltes "abgeleitetes Aufenthaltsrecht". Sie dürfte mit Ihnen in Spanien leben und auch arbeiten. Ohne Eheschluss müsste sie nach dem normalen spanischen Ausländerrecht eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Damit sind Sie tatsächlich in eine klassische Zwickmühle geraten: Heiraten Sie ihre kubanische Verlobte, hat sie zwar keine aufenthaltsrechtlichen Probleme mehr, dafür verlieren Sie ihre Witwerrente (allerdings mit einer Abfindung in Höhe der 24fachen Monatsrente). Heiraten Sie nicht, behalten Sie ihre Rente, ihre Verlobte wird weder in Deutschland, noch in Spanien eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie können sich also nur in den Ferien sehen - womöglich im Wechsel zwischen Deutschland und Kuba.

Ihnen bliebe also nur die Möglichkeit, ihrer Ausländerbehörde davon zu überzeugen, ihrer Verlobten ohne Heirat eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ob der Hinweis auf Ihre Rente dabei hilfreich ist, ist fraglich.

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