Rentner oder Tourist in Frankreich?
Ohne Ummeldung keine umfassenden Leistungen im Krankheitsfall
In bin Deutscher und vor kurzem in Rente gegangen. Mit meiner Frau möchte ich in unser Ferienhaus in der Provence ziehen, das wir schon vor langer Zeit gekauft haben. Ein Freund hat uns geraten, in Frankreich trotzdem keine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen, um Schwierigkeiten mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Auch Erbschaftsfragen seien dann leichter zu regeln.
Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegen, sollten Sie spätestens drei Monate nach Ihrem Umzug dort auch eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Dazu sind Sie nicht nur rechtlich verpflichtet, Sie setzen sich auch unnötigen Risiken aus, wenn Sie eine solche Meldung unterlassen.
So hätten Sie als "Tourist" im Krankheitsfall nur Anspruch auf die Versorgung einer akuten Erkrankung, für längere Behandlungen - zum Beispiel beim Zahnarzt- müssten Sie jeweils nach Deutschland zurückkehren. Die wenigen Formalitäten sollten Sie also auf jeden Fall auf sich nehmen. Informieren Sie Ihre deutsche Krankenkasse, die Ihnen weitere Schritte erläutert, und beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres künftigen Wohnsitzes eine Aufenthaltsgenehmigung.
Sobald Sie Ihren Wohnsitz in die Provence verlegt haben, werden Sie mit Ihrem gesamten Vermögen grundsätzlich steuerpflichtigt. Als gesetzlich versicherter Rentner schützt Sie aber das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vor dem Zugriff des französischen Fiskus. Ihre Rente wird weiterhin in Deutschland versteuert. Hier ändert sich also durch die französische Aufenthaltsgenehmigung nichts.
Eine unterlassene Ummeldung würde auch Ihren Kindern im Erbfall nichts nützen, da bei einer Immobilie, die in Frankreich liegt, immer die Vorschriften des französischen Rechts angewendet werden. Wenden Sie sich deshalb nach Ihrem Umzug direkt an einen französischen Notar, der Sie entsprechend beraten kann. Gerade bei Fragen des "grenzüberschreitenden Erbens" sollte man die Kosten fachkundiger Beratung nicht scheuen.
An diesen Notar würden sich ihre Kinder im Erbfall wenden. Da es einen "Erbschein" in Frankreich nicht gibt, stellt er dann die "Erbeneigenschaft" Ihrer Kinder fest. Er braucht hierfür eine Reihe von Dokumenten: Die Sterbeurkunde, Ihr Familienbuch, eine Personenstandsurkunde sowie die testamentarische Verfügung und eine Vermögensaufstellung. Der Notar würde dann auch veranlassen, dass die Erben ins französische Grundstücksregister eingetragen werden.
Der Umzug eines Rentnerehepaares ist heute innerhalb der Europäischen Union keine Seltenheit mehr. Gerade in den Bereichen Aufenthaltsrecht und Sozialversicherung schützt europäisches Recht Rentner, die mobil sein wollen. Es besteht deshalb für Sie nicht der geringste Grund, sich vor den Behörden Ihres Gastlandes zu verstecken.
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