Aufenthaltsgenehmigung für deutschen Rentner in Frankreich
Rentner sind nicht verpflichtet eine Aufenthaltstitel zu besitzen
Ich bin deutscher Rentner und lebe seit 1. Januar 1996 in Frankreich. Mein Problem: Für die deutsche wie für die französische Krankenversicherung habe ich den Status eines Touristen. Was muß ich tun, um in Frankreich wie ein ganz normaler Patient behandelt zu werden? Hilft es, wenn ich eine Aufenthaltsgenehmigung beantrage?
Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die nicht erwerbstätig sind, haben das Recht, sich in allen Ländern der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten.
Nicht erwerbstätige Bürger sind nicht verpflichtet, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Sie können sich frei bewegen und aufhalten, sofern sie im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind. In Frankreich sind nicht erwerbstätige Personen aufenthaltsberechtigt, wenn sie über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Existenz zu sichern, und keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Gesundheit darstellen. Eine Krankenversicherung ist Voraussetzung.
Volljährige EU-Bürger und Eingebürgerte können jedoch eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „communauté européenne“ (Aufenthaltserlaubnis-EG) beantragen. Sie ist in ganz Frankreich gültig.
Welche Dokumente vorgelegt werden müssen, hängt von der Situation des Antragstellers ab. Vorzuweisen sind in der Regel:
- das Dokument, das zur Einreise nach Frankreich berechtigt (gültiger Personalausweis oder Reisepass),
- drei Passfotos,
- bei Rentnern und anderen Nichterwerbstätigen ein Nachweis, dass sie über finanzielle Mittel verfügen, die mindestens so hoch sind wie das Jahreseinkommen, das in Frankreich für die Gewährung der „Mindestversorgung für Senioren“ zugrunde gelegt wird. Ferner muss ein Krankenversicherungsnachweis vorgelegt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird kostenlos ausgestellt. Rentner und andere nicht Berufstätige erhalten eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis für Rentner und andere nicht Erwerbstätige kann alle fünf Jahre verlängert werden.
Als deutscher Rentner sind und bleiben Sie Mitglied der deutschen Rentenkrankenversicherung. In der ganzen Europäischen Union (EU) haben Sie Anrecht auf medizinische Erstversorgung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Müssen Sie in einem EU-Staat einen Arzt aufsuchen oder werden Sie da hospitalisiert, weisen Sie die europäische Krankenversicherungskarte vor, damit Sie eine Direktzahlung der Behandlungskosten umgehen können. Die Karte gilt als Nachweis dafür, dass Sie Anspruch auf die gleichen Leistungen wie jeder andere krankenversicherte Bürger des jeweiligen Aufenthaltslandes haben. Die europäische Krankenversicherungskarte löst seit dem 1. Juli 2004 die Formulare E111 und E128 ab.
Teilen Sie Ihrer deutschen Krankenkasse mit, dass Sie nach Frankreich umgezogen sind. Sie wird Ihnen das Formular E121 ausstellen, das Sie dem französischen Versicherungsträger vorlegen. Erst dann haben Sie in Frankreich ein Recht auf die gleiche medizinische Versorgung, die auch einem französischen Rentner zusteht. Auch die Behandlung einer chronischen Bronchitis würde problemlos bezahlt. Die französische Krankenversicherung kommt für alle Kosten auf und rechnet mit Ihrem deutschen Versicherungsträger ab.
Noch immer ist die Auffassung weit verbreitet, dass nur Erwerbstätige das Recht hätten, überall in Europa zu leben und zu arbeiten. Gerade viele Rentner ziehen zwar in ein anderes EU-Land um, beantragen aber keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie Schwierigkeiten mit den örtlichen Behörden befürchten. Dadurch entstehen ohne Not gerade im Bereich der Krankenversicherung problematische Versorgungslücken. Tatsächlich haben aber innerhalb der Europäischen Union auch Rentner oder andere Nichterwerbstätige ein eigenes Aufenthaltsrecht.
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