Freizügigkeit gleichgeschlechtlicher Lebenspartner aus Nicht-EU-Ländern

Freizügigkeitsregelung auch für Lebenspartner aus Drittstaaten

Ich bin Däne und lebe in einer standesamtlich registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Dänemark. Mein Partner ist brasilianischer Staatsbürger. Vor kurzem habe ich einen interessanten Job in Deutschland gefunden. Erhält mein Partner dort eine Aufenthaltserlaubnis?

Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnen und arbeiten wollen, können ihre Ehegatten mitnehmen. Ehepartner eines Arbeitnehmers haben selbst dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedslandes sind. Das Problem: "Lebenspartner" sind keine "Ehegatten" und das deutsche Aufenthaltsgesetz/EWG, das den Nachzug von Familienangehörigen von EU-Bürgern regelt, ist noch nicht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst worden.

Das Familienrecht ist in der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Welche Formen von Lebensgemeinschaften gesetzlich anerkannt werden, entscheiden allein die Mitgliedstaaten. In Dänemark können seit 1989 homosexuelle Paare ihre Partnerschaft beim Standesamt eintragen lassen. Die Partnerschaft wird damit der herkömmlichen Ehe rechtlich gleichgestellt. Mit einer Ausnahme: Ein gleichgeschlechtliches Paar darf keine Kinder adoptieren. Ähnliche Regelungen sehen das schwedische und das niederländische Recht vor.

In Deutschland ist die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft seit dem 1.8.2001 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführt. Damit ist jedoch nicht automatisch verbunden, dass in Deutschland Lebenspartner in allen Fragen Ehegatten gleichgestellt sind. Ausgenommen davon sind bisher z.B. noch die Gleichstellung im Beamtenrecht (Familienzuschlag, Beihilfe, Pension), bei der Hinterbliebenenrente, im Einkommen- und im Erbschaftsteuerrecht und eben auch das Aufenthaltsgesetz/EWG.

Allerdings widerspricht diese Gesetzeslage, so meinen viele Juristen, hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis für Lebenspartner von EU-Bürgern aus Drittstatten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach dürfen die Mitgliedstaaten EU-Bürger nicht diskriminieren; sie müssen sie genauso behandeln wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Da aber Deutschland den Lebenspartnern von Deutschen aus Drittstaaten einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eingeräumt hat, muss es diese Rechte auch den EU-Bürgern mit Lebenspartnern aus Drittstaaten zugestehen.

Für Sie heißt das: Wenn sich die für sie zuständige deutsche Ausländerbehörde weigern sollte, den Nachzug Ihres Lebenspartners zu gestatten, sollten dieser einen Rechtsanwalt einschalten. Er hat dann gute Aussichten, sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis zu erstreiten. Im noch nicht verabschiedeten Entwurf eines "Zuwanderungsgesetzes", ist vorgesehen, verpartnerte EU-Bürger mit deutschen Lebenspartnern gleichzustellen. Die nun verabschiedete neue Aufenthaltsrichtlinie formuliert dieses Recht ebenfalls ausdrücklich.

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