Auf einen Blick: Aufenthaltsrecht für Rentner und "Nicht-Erwerbstätige"
Freizügigkeit ist europäisches Bürgerrecht
Rentner wie andere "Nicht-Erwerbstätige" können überall in der Europäischen Union leben. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist eine Krankenversicherung und ein Einkommen, das über dem Sozialhilfesatz des Gastlandes liegt. Über das dafür erforderliche Mindesteinkommen informieren die Konsulate der Mitgliedstaaten. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Rentenbescheides.
Der Krankenversicherungsschutz ist für Mitglieder der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Wer ins Ausland umzieht, muss sich aber vorher unbedingt bei seiner heimatlichen Krankenkasse abmelden, sonst gefährdet er seinen Versicherungsschutz. Vorsicht: Abmelden, nicht kündigen. Rentner bleiben Mitglied der deutschen Krankenversicherung und entrichten die entsprechenden Beiträge, im Krankheitsfall zahlt aber die gesetzliche Krankenversicherung am neuen Wohnsitz. Wichtig ist auch: Wer in einem anderen EU-Land wohnt und nach Deutschland "in die Ferien" fährt, braucht einen Auslandskrankenschein.
Auch andere "Nicht-Erwerbstätige" müssen ihren Krankenversicherungsschutz nachweisen. Das ist sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung möglich. Mit der eingenen Versicherung sollte man die hierfür nötigen Formalitäten klären. Nur eines ist wichtig: Man sollte auf keinen Fall versäumen, die Krankenversicherung über den Auslandsaufenthalt zu informieren. Sonst riskiert man den Versicherungsschutz.
Wenn diese beiden Voraussetzungen - ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung - erfüllt sind, müssen die Behörden die Aufenthaltsgenehmigung erteilen. Sie wird in der Regel fünf Jahre gelten und kann verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise bei der Ausländerbehörde des neuen Wohnorts beantragt.