Immoblilienkauf und Rente in Frankreich
Bei Immobilienkauf im EU-Ausland gilt nationales Recht
Mein Mann und ich möchten in der Bretagne ein Haus kaufen, das wir zunächst als Ferienwohnung und später als Alterswohnsitz nutzen wollen. Ist das problemlos möglich? Welche steuerlichen Belastungen kommen auf uns zu? Was müssen wir beachten, wenn wir das Haus zeitweilig vermieten wollen?
Für den Immobilienerwerb in der EU gibt es keine europäischen Regeln. Beim Hauskauf in der Europäischen Union gilt das nationale Recht der Mitgliedstaaten. In den meisten EU-Ländern werden Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten beim Hauskauf jedoch keine Steine in den Weg gelegt. Nach französischem Recht können Sie als EU-Bürger problemlos ein Haus in der Bretagne kaufen.
Natürlich hält der französische Fiskus beim Hauskauf die Hand auf. Gemeinden und Départements erheben eine Grundsteuer (taxe foncière) auf Gebäude, Grund und Boden. Die Höhe dieser Steuer kann von Département zu Département, ja sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Außerdem zahlen Sie eine Wohnungssteuer, die “taxe d‘habitation”, die von den Mietern oder Eigentümern verlangt wird. Die Höhe dieser Steuer ist vom Mietwert des Gebäudes oder Grundstücks abhängig und der Steuersatz ebenfalls regional unterschiedlich. Um die Anmeldung bei den Steuerbehörden brauchen Sie sich nicht zu kümmern. Der Notar, der Ihren Kaufvertrag beglaubigen muß, meldet den Kauf den für die Grundstücks- und Wohnungssteuer zuständigen Behörden in Ihrem Département. Die Beamten schicken Ihnen dann die notwendigen Formulare zu.
Darüber hinaus müssen Sie Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis abführen, wenn das Haus, das sie erwerben wollen, weniger als fünf Jahre alt ist und seitdem noch nicht verkauft wurde. Ist Ihr neuerworbenes Feriendomizil hingegen älter als fünf Jahre oder wurde es innerhalb dieses Zeit-raums schon einmal veräußert, so zahlen Sie statt dessen eine Grunderwerbsteuer auf den Gebäude Gebäudewert.
Solange Sie nur die Ferien in Frankreich verbringen und Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland belassen, sind Sie vor weiteren Forderungen des französischen Fiskus weitgehend sicher. Steuern an die französischen Steuerbehörden zahlen Sie nur für Einkünfte, die Sie auch in Frankreich erzielen. Alle anderen Steuern entrichten Sie weiterhin in Deutschland.
Diese Regel gilt auch für Mieteinkünfte: Sie müssen nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen in dem Land versteuert werden, in dem das vermietete Gebäude steht. Vermieten Sie Ihr bretonisches Ferienhaus, müssen Sie für Ihre Mieteinahmen Steuern in Frankreich zahlen. Dazu geben Sie eine Steuererklärung beim “Centre des impôts des non-résidentiels” (9, rue d‘Uzès, 75002 Paris) ab. Die für die Erklärung notwendigen Formblätter erhalten Sie bei dieser Stelle.
Wenn Sie später als Rentner ganz in die Bretagne umziehen, verlegen Sie damit gleichzeitig auch Ihren steuerlichen Wohnsitz nach Frankreich. Damit werden Sie dort mit Ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Ausgenommen davon sind nur Einkünfte, für die das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich eine Besteuerung in Deutschland vorsieht. Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung schützt dieses Abkommen vor dem Zugriff der französischen Steuerbehörden: Ihre Rente wird weiterhin in Deutschland versteuert. Für Renteneinkünfte aus einer privaten Rentenversicherung aber müssen Steuern an den französischen Fiskus abgeführt werden.