Steuern auf Immobilienbesitz in Spanien
Doppelbesteuerungsabkommen: Standort der Immobilie ausschlaggebend
Ich bin deutsche Rentnerin und wohne in München. Vor einiger Zeit habe ich mir in Sevilla eine kleine Wohnung gekauft, in der ich zwei bis drei Monate im Jahr verbringen will. Dabei hat der spanische Fiskus mit diversen Steuern schon kräftig zugelangt. Jetzt wird von mir plötzlich auch noch eine Einkommenssteuerklärung verlangt! Muß ich wirklich Einkommenssteuer in Spanien zahlen, auch wenn ich gar nicht dort wohne? Wo muß ich die Mieteinkünfte versteuern, falls ich meine Wohnung vermieten sollte?
Steuern für Immobilienbesitz werden in dem Land erhoben, in dem die Immobilie liegt. So regelt es das deutsch-spanische Doppelbesteuerungs- abkommen. Für Ihre Wohnung in Sevilla sind Sie in Spanien steuerpflichtig. Daß Sie Ihr spanisches Domizil nur wenige Wochen im Jahr nutzen, spielt dabei keine Rolle. Nicht genug damit, daß die spanischen Behörden beim Kauf Ihrer Wohnung bereits Grunderwerbssteuer, Wertzuwachssteuer und die speziell für nicht in Spanien ansässige Grundbesitzkäufer gedachte Grundstücksgewinnsteuer kassiert haben; jetzt müssen Sie wohl oder übel in Spanien auch noch eine Einkommensteuererklärung (impuesto sobre la renta de las personas físicas) und eine Vermögenssteuererklärung (impuesto sobre el patrimonio) abgeben.
Eigentümer von Grundbesitz zahlen in Spanien Einkommenssteuer - auch wenn sie das Haus oder die Wohnung selbst nutzen und deshalb keine Miet- oder Pachteinkünfte haben. Der spanische Fiskus wird deshalb auch von Ihnen die bei Eigennutz übliche Einkommenssteuer von 0,5 Prozent des Katasterwertes Ihrer Wohnung verlangen.
Bei der Vermögenssteuer ist ebenfalls der Katasterwert Ihrer Wohnung Berechnungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt dann, je nach dem Wert der Im-mobilie, mindestens 0,2 Prozent, höchstens aber 2,5 Prozent dieses Wertes.
Doch damit nicht genug: Auch die spanischen Gemeinden schneiden sich ihre Scheibchen vom Steuerkuchen ab. Auf alle bebauten und unbebauten Grundstücke wird in Spanien eine „Grundsteuer“ erhoben, die die Gemeinde einnimmt, in der Ihre Wohnung liegt. Die Höhe der Steuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Sollten Sie Ihre Wohnung irgendwann einmal vermieten, langt der spanische Fiskus noch einmal zu: Ihre Mieteinkünfte werden in Spanien versteuert. Für die Erklärung Ihrer Steuern auf die „rendimientos de los inmuebles situados en Espana“ müssen Sie den gesamten vom Mieter erhaltenen Betrag angeben. Da Sie Ihre Wohnung nur für einige Monate im Jahr vermieten wollen, wird der Ertrag für diese Monate festgelegt. Für den Rest des Jahres zahlen Sie die bei Eigennutz üblichen 0,5 Prozent des Katasterwertes Ihrer Wohnung.
Doch bevor Sie sich allein in den spanischen Steuer-Dschungel wagen: Jeder, der in Spanien Grundbesitz erwirbt und in einem anderen Land lebt, muß einen Steuervertreter benennen, der für die steuerlichen Ansprüche der spanischen Finanzbehörden an ihn gerade steht. Sie sollten sich deshalb zuallererst um Ihren Steuervertreter kümmern, denn sonst kann es teuer werden: Die spanischen Behörden verlangen von Ihnen möglicherweise hohe Geldstrafen. Als Steuervertreter kann praktisch jede in Spanien lebende Person gewählt werden. Besser noch: Sie wenden sich an einen spanischen Anwalt oder Steuerberater.
Bevor man sich dazu entschließt, eine Immobilie zu erwerben, sollte man sich über die Gesetzgebung des jeweiligen Landes informieren. Denn wenn man die Hürden kennt, kann man sie besser einplanen und einschätzen und erlebt am Ende keine bösen Überraschungen.