Wohnsitzbegründung durch Gebrauchtwagenzulassung?

Auto ummelden auch am "Nebenwohnsitz"

Ich verbringe jedes Jahr drei bis vier Monate in unserem kleinen Ferienhaus in Spanien. Den Rest des Jahres steht das Haus leer. Jetzt wollte ich einen alten Gebrauchtwagen dort zulassen. Davor haben mich Freunde gewarnt. Ich würde damit einen Wohnsitz dort begründen und dies könnte erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben.

Da Sie sich mehr als 185 Tage in Deutschland aufhalten, und auch eindeutig Ihren Lebensmittelpunkt haben, behalten Sie hier auch Ihren Wohnsitz. Fragen der Steuern oder Sozialversicherung werden nach dieser "europäischen" Regelung entschieden. Solange Sie Ihr Haus in Spanien nicht vermieten, erzielen Sie in Ihrem Ferienland auch keine Einkünfte. Schon deshalb stellt sich für Sie die Frage der Einkommensteuer nicht. Steuern und andere Abgaben, die mit Ihrem Hausbesitz zusammenhängen, müssen Sie natürlich zahlen.

Neben dieser für Ihre Frage entscheidenden "europäischen" Sichtweise, bleibt es beim spanischen Melderecht. Mit dem Kauf Ihres Ferienhauses haben Sie in Spanien zwar nicht Ihren "Hauptwohnsitz", aber immerhin einen weiteren Wohnsitz begründet. Natürlich können Sie dort auch ein Auto zulassen. Da Sie das Auto nur noch in Spanien nutzen möchten, sind Sie sogar verpflichtet, es umzumelden. Dabei müssen Sie als "Nicht-Resident" Ihren Hausbesitz durch einen Grundbuchauszug nachweisen und eine Meldebescheinigung Ihrer Gemeinde vorlegen, die nicht älter als 3 Monate alt sein darf.

Gelegentlich gibt es in Spanien Probleme bei der Zulassung von Fahrzeugen durch EU-Bürger ohne spanische Aufenthaltserlaubnis. Sie sollten dann auf der Zulassung bestehen und sich eine Ablehnung in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen. Sie können dann jederzeit nachweisen, dass Sie die Ummeldung versucht haben und nicht etwa spanische Kfz-Steuern und Gebühren wollen. Über das Zulassungsverfahren informiert Sie die örtliche "Jefatura de Tráfico". Mit Kosten in der Größenordnung von 300 bis 400 Euro sollten Sie rechnen.

Übrigens: Eine spanische Aufenthaltserlaubnis benötigt nicht, wer weniger als drei Monate bleibt. Nur wer länger als drei Monate in einem anderen EU-Land verbringen möchte, muß dort eine solche Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wichtig ist: Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten verlegt man aus europäischer Sicht seinen Wohnsitz in das Ferienland - und das hat Konsequenzen für Steuer und Sozialversicherung.

Weitere Informationen

Botschaft des Königreichs Spanien in Deutschland
Lichtensteinallee 1
10787 Berlin
Tel.: 0049 30 254 00 70
Fax: 0049 30 2579 9557
E-mail: embespde@correo.maec.es

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Calle Fortuny, 8
E - 28010 Madrid
Tel.: 0034 91 5579000
Fax: 0034 91 3102104
Öffnungszeiten:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
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