Timesharing des Ferienhauses
Käufer genießt Rechtsschutz
Welchen Rechtsschutz genießt der Käufer bei "Time-Sharing"- Angeboten für das Urlaubsdomizil?
Die Idee von "Time-Sharing" ist einfach: Das Urlaubsdomizil wird erschwinglicher, wenn sich mehrere beim Kauf eines Ferienhauses zusammentun und dessen zeitliche Nutzung untereinander absprechen. Doch wie schützt man sich vor aggressiven Verkaufstechniken, unverständlichen Verträgen und unklaren Rechtsformen?
Eine Europäische Richtlinie garantiert einen europaweiten Mindestschutz. Der Verbraucher erhält ein Recht auf Information, auf Kündigung und Widerruf. Den Verkäufer verpflichtet die Richtlinie dazu, genaue Angaben zum Objekt zu machen. Diese Vorabinformationen sind Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag selbst darf nur schriftlich und in einer der offiziellen Unionsprachen abgeschlossen werden. Der Käufer kann entscheiden, ob der Vertrag in der Sprache seines "Ferienlandes" oder in seiner Muttersprache abgefasst wird.
Der Vertrag muss folgende Mindestangaben enthalten:
- eine genaue Beschreibung der Immobilie. Bei einem noch im Bau befindlichen Objekt muss außerdem der geschätzte Fertigstellungstermin angegeben werden,
- Angaben, ob und unter welchen Bedingungen gemeinschaftliche Serviceleistungen (Beleuchtung, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr) und Gemeinschaftseinrichtungen (Schwimmbad, Sauna) benutzt werden können,
- die Festlegung des Nutzungszeitraums des Hauses oder der Wohnung,
- den Gesamtpreis sowie eine Schätzung der laufenden Kosten.
Der Käufer kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn die Realität nicht dem entspricht, was die Informationen des Verkäufers versprachen. Darüber hinaus sieht die europäische Richtlinie eine zehntägige Bedenkzeit nach der Unterzeichnung vor. Der Verbraucher kann also den Vertrag widerrufen. Innerhalb dieser Frist darf der Verkäufer keine Vorauszahlung verlangen. Erst danach tritt der Vertrag in Kraft.
Bei «Time-Sharing» außerhalb der EU aufpassen
EU-Bürger sind beim Kauf von so genannten Time-Sharing-Nutzungsanteilen an Ferienwohnungen außerhalb der Europäischen Union deutlich größeren Risiken ausgesetzt als innerhalb der EU. In Staaten wie Kroatien oder in der Karibik seien Ferienhaus-Teilhaber wesentlich weniger geschützt als im europäischen Binnenmarkt. Dies sagte Professor Ansgar Staudinger von der Forschungsstelle für Reiserecht an der Universität Bielefeld.
In jüngster Zeit reisten immer mehr Touristen auf den Balkan und in die Karibik, wo es billigere Angebote gebe. Das «Time-Sharing»-Modell erfreue sich dabei zunehmender Beliebtheit: In der Karibik etwa gebe es bereits seit längerer Zeit seriöse Hotelgruppen, die Teilnutzungsrechte anböten. «Rechtlich gesehen besteht da aber für EU-Bürger noch eine Lücke», sagte Staudinger. Der Urlauber werde allein gelassen, wenn er dort auf einen Betrüger hereinfalle und eine Anzahlung für eine Immobilie leiste, die sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland als wertlos erweise.
Vorsicht sei auch geboten, wenn ein Immobilienbesitzer eher ungewöhnliche Firmensitze angebe. So habe es Fälle gegeben, in denen Vertreiber von Time-Sharinganteilen eine Firmenadresse auf der «Isle of Man» angaben. Die britische Kanalinsel gehört nicht zur Europäischen Union. In diesen Fällen droht die Gefahr, dass sich das Widerrufsrecht nicht durchsetzen lässt. «Solche Konstellationen mit Briefkastenfirmen gibt es immer wieder», mahnt der Jurist.
Weitere Informationen:
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Bahnhofsplatz 3
D-77694 Kehl
Tel. 07851 / 991 48 0
Fax 07851 / 991 48 11
E-Mail: info@cec-zev.eu
Internet: www.evz.de