Keine Erstattung von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten
Urteil des Bundessozialgerichts
Ein Krankenkassenpatient hat keinen Anspruch auf die Erstattung eines Medikaments, das zwar in einem anderen EU-Land, aber nicht in Deutschland zugelassen ist. Gemäß einem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ.: B 1 KR 21/02 R) verstößt dies nicht gegen die europarechtliche Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit. Die Zulassung in einem einzelnen EU-Land gelte nämlich nicht automatisch in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland ist der Vertrieb eines Medikaments und die Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse solange verboten, solange Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht in Deutschland oder EU-weit geprüft worden seien.
Im verhandelten Fall sdcheiterte der Kläger, der die Erstattung des bei Harnblasenkrebs eingesetzten Medikaments Immucothel durchsetzen wollte. Das Medikament ist allerdings in den Niederlanden und Österreich zugelassen. Der Antrag auf Zulassung in Deutschland wurde dagegen abgewiesen. Das Gericht wies aber darauf hin, dass der Einzelimport durchaus möglich und keinesfalls strafbar sei.