Teure Behandlung muss auch in Nicht-EU-Land bezahlt werden
Spanischen Sozialversicherung muss Kosten tragen
Eine in Spanien lebende Deutsche, die dort auch
sozialversichert ist, aber von Ärzten in Deutschland zu einer
Krebsbehandlung in die Schweiz geschickt wird, kann von der
spanischen Sozialversicherung die Übernahme der Kosten verlangen.
Dies ist der Tenor eines Schlussantrages, mit dem der Generalanwalt
beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Klage der spanischen
Versicherung zurückgewiesen hat. Der EuGH folgt in seinen Urteilen
meistens den Schlussanträgen des Generalanwaltes.
Im vorliegenden Fall hatte eine in Spanien lebende und
sozialversicherte Deutsche während eines Aufenthalts in Deutschland
eine Tumorerkrankung festgestellt. Sie war von den Ärzten in die
Schweiz geschickt worden, um dort besser behandelt zu werden. Die
spanische Sozialversicherung wollte die Kosten in Höhe von rund 87000
Euro nicht bezahlen, weil die Frau mit den einschlägigen
Formblättern lediglich die Erlaubnis zur Behandlung in Deutschland,
nicht aber in der Schweiz bekommen habe.
Der Generalanwalt vertrat die Auffassung, die am Aufenthaltsort
getroffene Diagnose und Entscheidung über die Behandlung sei auch für
den zuständigen Sozialversicherungsträger bindend. Er sei auch nicht
berechtigt, die Rückkehr des Kranken zu einer Untersuchung zu
verlangen. Auch müssten die Kosten übernommen werden, wenn der
Kranke, falls er dem Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes
angeschlossen gewesen wäre (in diesem Fall Deutschland), Anspruch auf
diese medizinische Leistung gehabt hätte (Rechtssache C-145/03).