Arbeitslosengeld für Grenzgänger?
Nur Bestätigung von Beschäftigungszeiten
Ich werde demnächst in Dänemark eine Arbeit aufnehmen, aber in Deutschland wohnen. Ich weiß, dass man sich dort freiwillig versichern muss. Erhalte ich auch Leistungen vom deutschen Arbeitsamt, wenn ich nicht in die dänische Arbeitslosenkasse eingezahlt habe?
Die Arbeitslosenversicherung in Dänemark basiert auf einer freiwilligen Regelung, die von den Arbeitslosen-Kassen (a-kasserne) verwaltet wird. Ca. 76 % der dänischen Arbeitskräfte sind arbeitslosenversichert. Die Arbeitslosen-Kassen sind private Vereine von Arbeitnehmern oder Selbständigen, die einzig den Zweck haben, finanziellen Beistand im Falle der Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.
Die einzelnen Arbeitslosenkassen nehmen Mitglieder aus einem oder mehreren Fachgebieten auf. Die Arbeitslosenkassen sind eng mit den Gewerkschaften und anderen fachlichen Organisationen verbunden, aber sie dürfen grundsätzlich nicht vom Arbeitnehmer fordern, daß er Mitglied der Gewerkschaft ist, um in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen zu werden. Die Arbeitslosenkassen administrieren auch die Vorruhestandregelung (efterløn).
Wenn Sie als Grenzgänger in Dänemark zu arbeiten beginnen, müssen Sie selbst dafür sorgen, daß Sie gegen Arbeitslosigkeit versichert sind. Sie müssen sich umgehend an die zuständige Arbeitslosenkasse wenden. Als Grenzgänger haben Sie, vorausgesetzt Sie erfüllen die Bedingungen, einen Anspruch auf Leistungen im
Beschäftigungsland, wenn Sie teilweise arbeitslos sind oder in dem Land, in dem Sie ihren Wohnsitz haben, wenn Sie Vollzeit arbeitslos sind, da Sie bei Ende der Beschäftigung nicht länger Grenzgänger sind.
Bei teilweiser Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt im Beschäftigungsland melden. Sie erhalten dann die selben Leistungen wie Ihre dänischen Kollegen. Bitte denken Sie daran, dass in Dänemark Arbeitslosengeld zu versteuern ist. Wenn Sie voll arbeitslos werden, müssen Sie sich auch beim Arbeitsamt in Dänemark melden. Die Arbeitslosenkasse stellt Ihnen das Formular E 301 aus, das als Nachweis Ihrer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Dänemark gilt.
Anschließend müssen Sie sich beim deutschen Arbeitsamt an Ihrem Wohnort arbeitslos melden und Leistungen nach den deutschen Bestimmungen beantragen, es sei denn, Sie haben sofort wieder Arbeit. Die Leistungen werden normalerweise erst dann bewilligt, wenn dem Arbeitsamt das Formular E 301 vorliegt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, daß die dänische Arbeitslosenkasse Ihnen eine vorläufige Bescheinigung ausstellt, die Sie zum Arbeitsamt mitnehmen können. Sie müssen mit Wartezeiten rechnen. Sie sollten sich unbedingt beim deutschen Arbeitsamt arbeitssuchend melden, da dies für die Berechnung der deutschen Altersrente wichtig ist.
Die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird grundsätzlich abhängig vom letzten Einkommen unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet. Unter gewissen Umständen kann auch das Einkommen, das normalerweise für entsprechende Arbeiten im Land des Wohnortes erzielt wird, bei der Berechnung zugrunde gelegt werden. Weitere Informationen hierzu können Sie bei der dänischen Arbeitslosenkasse bekommen, die Ihnen u.a. eine Broschüre des "Arbejdsdirektorat" über die Arbeitslosenversicherung in Dänemark geben kann. Die Broschüre liegt in deutscher Sprache vor.
Aber für Personen, die in Dänemark gearbeitet haben und nicht Mitglied einer Arbeitslosenkasse waren, können lediglich die Beschäftigungszeiten bestätigt werden. Dieses wird vom "Arbejdsdirektoratet" auf dem Formular E 301 gemacht. Sie sollten sich daher bei Arbeitsantritt unbedingt bei einer Arbeitslosen-Kasse versichern.
Weitere Informationen
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