Auf einen Blick: Beitragsjahre gehen nicht verloren
Vorsicht: Probleme beim Renteneintrittsalter
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer in dem EU-Land versichert, in dem er lebt und arbeitet. Wer im Laufe seines Berufslebens in mehreren EU-Ländern gearbeitet hat, verliert keine Rentenansprüche. In der EU werden die in verschiedenen Mitgliedstaaten geleisteten Versicherungszeiten gegenseitig angerechnet. Der Betroffene muß den Rentenantrag in dem Land stellen, in dem er zuletzt versichert war. Die Rentenversicherungsträger der Beschäftigungsländer errechnen dann nach einem komplizierten Verfahren die Höhe der Rente. So sorgen die EU-Regeln über die soziale Sicherheit dafür, daß Mobilität nicht zu einem Nachteil für die Arbeitnehmer wird.
Einen Haken kann es in der Praxis aber doch geben: Rentenzahlungen erhält ein Arbeitnehmer erst, wenn er das Rentenalter des jeweiligen Landes erreicht hat. Das Rentenalter ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich festgelegt. So kann man in Frankreich bereits mit 60 Jahren, in Dänemark aber erst mit 67 Jahren in Rente gehen.
Dies ist völlig unproblematisch für den, der zuletzt in einem Land mit vergleichsweise hohem Rentenalter gearbeitet hat. In dem Mitgliedstaat mit niedrigerem Rentenalter, in dem er zuvor beschäftigt war, ist er bei seiner Antragstellung schon längst rentenberechigt und erhält sofort seine Zahlungen. Wer aber zuletzt in einem Land mit niedrigerem Rentenalter gearbeitet hat, bekommt zunächst nicht seine volle Rente ausgezahlt. Hat jemand zuerst in Dänemark und dann in Frankreich gearbeitet, so erhält er mit 60 Jahren seine französische Rente. Auf die Rentenzahlungen aus Dänemark muß er noch bis zu seinem 67. Geburtstag warten.
In echte finanzielle Schwierigkeiten können Rentenantragsteller geraten, die zuletzt in einem Land mit niedrigem Rentenalter für nur kurze Zeit gearbeitet haben. Die zunächst ausgezahlte Rente kann unter Umständen sehr gering sein. Wer einen späten Arbeitsstellenwechsel ins EU-Ausland plant, sollte sich deshalb unbedingt nach dem Rentenalter des Landes erkundigen, in dem er seine Tätigkeit fortsetzen will!