Auf einen Blick: Aufenthaltsrecht für Renter
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis für Rentnerinnen und Rentner in einem anderem EU-Mitlgliedsland
Das Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben, gilt seit 1992 auch für Rentnerinnen und Renter. Es ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft: Sie müssen ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein.
Tatsächlich waren Rentnerinnen und Rentner, die in ein anderes EU-Land ziehen wollten, früher auf das Wohlwollen der dortigen Behörden angewiesen. Das Verwaltungsverfahren stand ganz weitgehend im Ermessen der nationalen Behörden. Ein durchsetzbares Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, hatten sie nicht. Das hat sich geändert: Seit 1992 gilt eine Aufenthaltsrichtlinie, die auch Rentnerinnen und Rentnern ein echtes europäisches Aufenthaltsrecht gibt.
Dieses Recht steht ihnen unter zwei Bedingungen zu: Sie müssen ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein. Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Einkommen so hoch ist, dass im Land des neuen Wohnsitzes kein Sozialhilfeanspruch entsteht. Über das dafür erforderliche Mindesteinkommen informieren die Konsulate der Mitgliedstaaten. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Rentenbescheides.
Der Krankenversicherungsschutz ist für Mitglieder der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Sie müssen sich aber unbedingt vor Ihrem Umzug bei Ihrer heimatlichen Krankenkasse abmelden, sonst gefährden sie Ihren Versicherungsschutz. Vorsicht: Abmelden, nicht kündigen! Sie bleiben Mitglied der deutschen Krankenversicherung und entrichten die Beiträge, im Krankheitsfall zahlt aber die gesetzliche Krankenversicherung an Ihrem neuen Wohnsitz. Wichtig ist deshalb auch: Wenn man in einem anderen EU-Land wohnt und nach Deutschland "in die Ferien" fährt, braucht man einen Auslandskrankenschein oder die europäischen Krankenversicherungskarte seines Wohnsitzlandes.
Wenn die beiden Voraussetzungen - ausreichendes Einkommen und Krankenversicherungschutz - erfüllt sind, dürfen die Behörden des Landes, in das man ziehen möchte, keine weiteren Bedingungen stellen. Die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden. Sie wird in der Regel fünf Jahre gelten und kann verlängert werden. Ihre Aufenhaltserlaubnis beantragen Sie nach Ihrer Einreise bei der Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnortes. Neben den bereits genannten Nachweisen müssen Sie in der Regel noch Ihren Reisepass, eine Kopie des Reisepasses und drei Passbilder mitbringen. In den meisten Mitgliedstaaten der EU erhalten Rentnerinnen und Rentner heute ohne weitere Probleme eine Aufenthaltsgenehmigung.
Sie sollten den Umzug dem Rentenversicherungsträger rechtzeitig melden, denn die Umstellung kann drei bis vier Monate dauern.