Sozialversicherung für Künstler. Beispiel Niederlande.
Die Künstlersozialversicherung kann nicht mitgenommen werden
In Deutschland sorgt die Künstlersozialkasse seit 1983 für die soziale Absicherung von Künstlern und Journalisten. Die Grundidee: Gerade für Künstler war die Sozialversicherung oft ein Problem. Wegen ihres oft niedrigen und unregelmäßigen Einkommens konnten sie - anders als andere Selbständige - oft kein ausreichendes Rentenpolster aufbauen. Mit der Schaffung der Künstlersozialkasse wurden Künstler Arbeitnehmern sozusagen gleichgestellt. Konkret heißt das: Künstler und Journalisten sind in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig und tragen - ebenso wie Arbeitnehmer - nur die Hälfte der Gesamtkosten. Den Arbeitgeberanteil übernehmen der Staat und die Auftraggeber des Künstlers.
Diesen Vorteil des deutschen Sozialversicherungsnetzes können Sie aber nicht in die Niederlande mitnehmen. Bürger der Europäischen Union, die in einem anderen EU-Land arbeiten, müssen sich dort auch sozialversichern. So legen es die EU-Regeln über die soziale Sicherheit fest. Dies gilt auch für Selbständige. Auch wenn Sie nur für zwei Jahre in die Niederlande gehen wollen, unterliegen Sie dem dortigen Sozialversicherungssystem.
In den Niederlanden gibt es keine Privilegien für Künstler wie in Deutschland. Dort werden Sie als Graphiker wie ein "ganz normaler" Selbständiger behandelt - und müssen sich genau wie diese sozialversichern. Zur Rentenversicherung zahlen Sie in den Niederlanden - je nach Höhe Ihres Einkommens - monatliche Beiträge. Einen "Künstlerzuschuß" vom niederländischen Staat gibt es nicht.
Dies ist aber auch nicht weiter verwunderlich: Das niederländische Beitragssystem zur Sozialversicherung ist ganz anders organisiert als das deutsche.
Rentenversicherungsbeiträge werden in den Niederlanden grundsätzlich allein vom Arbeitnehmer entrichtet - eine fünfzigprozentige Beteiligung der Arbeitgeber wie hierzulande gibt es dort nicht. Welche Beiträge Sie im Einzelnen als Graphiker entrichten müssen, errechnet das Finanzamt an Ihrem niederländischen Wohnort, das auch für den Einzug dieser Beiträge zuständig ist.
Zur Krankenversicherung: Als Selbständiger sind Sie in den Niederlanden nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig versichern. Liegt das Einkommen höher als die Versicherungspflichtgrenze, müssen Sie sich privat krankenversichern - wie übrigens 30 Prozent der niederländischen Bevölkerung.
Bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland könnten Sie wieder in die Künstlersozialkasse zurückkehren. Dies geht allerdings nicht automatisch. Sie müssen erneut einen Antrag "auf Feststellung der Versicherungspflicht" stellen - und entsprechende Tätigkeitsnachweise vorlegen. Die Künstlersozialkasse wird dann erneut prüfen, ob Sie versicherungspflichtig sind.
Die in den Niederlanden erworbenen Rentenansprüche gehen Ihnen auch nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland nicht verloren. Wenn Sie später hier Ihren Rentenantrag stellen, erhalten Sie aus jedem Land, in dem Sie gearbeitet haben, eine gesonderte Rente; Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland werden auf die Wartezeit angerechnet.
Weitere Informationen
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Tel.: 0 4421 7543 - 9
Fax:
Versicherte 04421 7543-5080
Verwerter 04421 7543-5062
Service-Center: 04421 9734051500
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
http://www.kuenstlersozialkasse.de/