Deutsch-polnische Vereinbarung für polnische Saisonarbeitnehmer
Rechtssicherheit für Deutsche und Polen
Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 gilt auch für polnische Saisonarbeitnehmer die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG Nr.1408/71). Diese stellt auf europäischer Ebene sicher, dass das Recht auf Freizügigkeit im Hinblick auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer bei ihren erworbenen Anwartschaften angemessen berücksichtigt wird. Sozialversicherungspflichtige polnische Saisonarbeitnehmer in Deutschland unterliegen danach den Regelungen der polnischen Sozialversicherung und müssen an diese Beiträge zahlen.
In der Praxis hat dies zu Anlaufschwierigkeiten sowohl bei deutschen Arbeitgebern wie bei polnischen Arbeitnehmern geführt. Um komplizierte Rückabwicklungen zu vermeiden, haben die zuständigen Verbindungsstellen der deutschen und polnischen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) 1408/71 zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von polnischen Saisonarbeitnehmern abgeschlossen. In Deutschland ist es die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) und in Polen Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS). Damit wurde eine Verabredung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem polnischen Sozialministerium umgesetzt. Ab dem 1. Juli 2005 folgt die Vereinbarung den wettbewerblichen und sozialpolitischen Regelungen der Europäischen Union. Das schafft Klarheit für die Zukunft.
Welche Auswirkungen das Europäische Recht im Einzelfall hat, muss individuell geprüft werden. So gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer, die während eines bezahlten Urlaubes in Deutschland arbeiten die Sozialversicherungspflicht in der polnischen Sozialversicherung. Für Hausfrauen, Rentner oder Studenten sowie für Beschäftigte, die ihren unbezahlten Urlaub für Saisonarbeit nehmen, gelten dagegen wie bisher auch die deutschen Rechtsvorschriften, die für Landwirte günstiger sind. Hier sind die Arbeitgeber gefordert, denn sie kennen die Situation ihre beschäftigten Saisonarbeitskräfte am besten. Auch die berufständischen Verbände müssen Hilfestellung leisten und informieren."
Für alle polnischen Saisonarbeiternehmer in Deutschland, die ab dem 1. Juli 2005 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, gelten uneingeschränkt und in vollem Umfang die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
- Für Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonarbeitskraft arbeiten, gelten die polnischen Rechtsvorschriften; d.h. für sie müssen in Polen die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Damit ändert sich die Sozialversicherungspflicht dieses Personenkreises.
- Für Arbeitnehmer, die während ihres unbezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonarbeitskraft arbeiten, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Dies war schon vor dem 1. Mai 2004 so. Dabei sind die Regelungen gemäß § 8 SGB IV zur geringfügigen Beschäftigung zu beachten.
- Für arbeitslose Personen, die in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Dies war schon vor dem 1. Mai 2004 so. Auch hier gilt: Die Regelungen gemäß § 8 SGB IV zur geringfügigen Beschäftigung sind zu beachten.
- Für nicht erwerbstätige Personen (z. B. Hausfrauen, Rentner, Studenten) gelten ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Auch dies entspricht der bisher geübten Praxis.
- Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen bei der versicherungsrechtlichen Zuordnung von in Polen selbständigen Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben. Hier werden sich die zuständigen Behörden um eine Klärung durch die europäische Verwaltungskommission bemühen. Bis ein einvernehmliches Ergebnis vorliegt, akzeptieren die beiden Verbindungsstellen folgende Vorgehensweise: Soweit eine Bescheinigung nach Vordruck E 101 nicht vorgelegt wird, wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in Deutschland sichergestellt und der Krankenversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung. Es kommt somit die für die Landwirtschaft günstigere Regelung zum Tragen.