E-Formular 106

Grenzgänger können in ihrem Wohnort zum Arzt

Personen, die in dem einen Land arbeiten, aber in einem anderen wohnen und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehren, sind so genannte Grenzgänger. Für ihren Versicherungsschutz ist das Land zuständig, in dem sie beschäftigt sind. Damit jedoch auch am Wohnort Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können, muss ihnen der zuständige Krankenversicherer die Bescheinigung E 106 ausstellen. Sachleistungen umfassen medizinische und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenhausbehandlung.

Frau Mustermann arbeitet in Deutschland, lebt aber in Belgien und geht auch dort regelmäßig zu ihrem Arzt des Vertrauens. Damit dies möglich ist, muss der zuständige Versicherungsträger in Deutschland die Bescheinigung E 106 ausstellen. Diese füllt den einen Teil der Bescheinigung aus und händigt dem Versicherten zwei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Diese Ausfertigungen werden dann vom Versicherten dem Träger der Kranken-/ Mutterschaftsversicherung des Wohnortes vorgelegt.

Im Falle Frau Mustermanns wäre das in Belgien eine „Mutualité/Mutualiteit", also Krankenkasse ihrer Wahl. Welcher Träger zuständig ist, kann auf E 106 unter „Anmerkungen" abgelesen werden. Die in Belgien erbrachten Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gehen dann zur Rechnung des zuständigen Trägers im anderen Mitgliedsstaat. Das bedeutet: Grenzgänger können in ihrem Wohnort zum Arzt oder Zahnarzt gehen, bezahlt wird es von ihrem zuständigen Träger, sofern die Bescheinigung vorliegt.

Für Familienangehörige von Arbeitslosen, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen als der Arbeitslose, wird ebenfalls dieses Formular verwendet. Sie erhalten auch die Sachleistungen des Gebietes, in dem sie wohnen. Dieser Vordruck gilt aber nur für die Angehörigen nicht für den Arbeitslosen selbst.





PDF Datei
E-Formular 106
anzeigen speichern 369,94 kB