Parmesan-Käse ist in Deutschland ausreichend geschützt
Mitgliedstaaten müssen Verletzungen nicht zwangsläufig ahnden
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/05
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland
Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das deutsche Recht die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) „PARMIGIANO REGGIANO" nicht ausreichend schützt, wird die Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland abgewiesen.
Gemäß der Verordnung über den gemeinschaftlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen1 für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind Erzeugnisse, für die eine g. U. eingetragen ist, u. a. gegen jede „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung" geschützt. Gattungsbezeichnungen können jedoch nicht eingetragen werden, und eingetragene Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
Da Deutschland die g. U. „Parmigiano Reggiano" ihrer Ansicht nach nicht ausreichend schützt, hat die Kommission eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Sie meint, dass der Begriff „Parmesan" die Übersetzung der g. U. „Parmigiano Reggiano" sei, und hat die deutschen Behörden aufgefordert, von Amts wegen tätig zu werden, um das Inverkehrbringen von als „Parmesan" bezeichneten Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g. U. „Parmigiano Reggiano" entsprechen, abzustellen.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der gemeinschaftsrechtliche Schutz nicht nur für die genaue Form der Eintragung einer g. U. gilt.
Sodann stellt er fest, dass in Anbetracht der phonetischen und optischen Ähnlichkeit der fraglichen Bezeichnungen und des ähnlichen Aussehens der Erzeugnisse die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan" als eine Anspielung auf die g. U. „Parmigiano Reggiano" anzusehen ist, die vom Gemeinschaftsrecht hiergegen geschützt ist. Die Frage, ob die Bezeichnung „Parmesan" die Übersetzung der g. U. „Parmigiano Reggiano" ist, spielt daher keine Rolle. Da Deutschland nicht den Beweis erbracht hat, dass die Bezeichnung „Parmesan" zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, kann es sich auf diese Ausnahme von der Verordnung nicht berufen.
Hinsichtlich der Verpflichtung Deutschlands, Verhaltensweisen, die g. U. beeinträchtigen, zu ahnden, erinnert der Gerichtshof daran, dass die bloße Möglichkeit, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf eine Verordnung zu berufen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, die geeigneten innerstaatlichen Maßnahmen zu erlassen, um die uneingeschränkte Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das deutsche Recht die geeigneten Mittel bereithält, um sowohl die Interessen der Hersteller als auch die der Verbraucher sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten sind entgegen der Rüge der Kommission nicht verpflichtet, von Amts wegen die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um in ihrem Hoheitsgebiet Verletzungen von g. U. anderer Mitgliedstaaten zu ahnden. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Kontrolleinrichtungen desjenigen Mitgliedstaats, aus dem die fragliche g. U. stammt, für die Einhaltung der Regelung über die g. U. zu sorgen haben. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation der g. U. „Parmigiano Reggiano" obliegt also nicht den deutschen Kontrolleinrichtungen.
Deshalb weist der Gerichtshof die Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Deutschland ab.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der Internetseite des Gerichtshofs.
Pressemtteilung Nr. 11/08 Februar 2008