E-Formular 121
Eintragung der Rentenberechtigten
Rentner und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen ihrer ursprünglichen Krankenkasse, auch wenn sie in einem EU-Land wohnen, in dem kein Rentenanspruch besteht. Die Sachleistungen, die sie in ihrem Wohnort in Anspruch nehmen, gehen zu Rechnung der Krankenkasse im anderen Land.
Herr Mustermann kann also in Amsterdam, wo er seinen Ruhestand verbringt, zum Arzt gehen, obwohl er über eine deutsche Krankenkasse versichert ist. Auch seine Familienangehörigen, die in Europa verstreut leben, haben Anspruch auf die Sachleistungen in ihren Wohnorten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie über Herrn Mustermann bei derselben Krankenversicherung versichert sind und sie sich in ihrem Wohnort eintragen lassen.
Die Eintragung im Wohnort erfolgt mit der Bescheinigung E 121. Dieses Formular muss auf Antrag des Rentners von der Rentenkasse und der zuständigen Krankenkasse ausgefüllt werden. Der Rentner erhält das Formular in zweifacher Ausführung zurück und muss es dem Wohnortträger vorlegen.
Wer der jeweilige Wohnortträger ist, kann dem Formular unter dem Punkt „Hinweise für Rentner und Familienangehörige" entnommen werden. In Litauen ist das zum Beispiel die „Teritoriné ligoniu kasa" (Gebietskrankenkasse), in Italien die gebietsmäßig zuständige „Unità sanitaria locale" (örtliche Gesundheitseinheit).
Mit dem Formular lassen sich die Betreffenden nun bei ihrem Wohnort eintragen. Der Wohnortträger bestätigt dem zuständigen Krankenversicherer die Eintragung oder teilt ihm mit, warum eine Eintragung nicht erfolgt ist. Nun können die in Anspruch genommenen Leistungen vom Träger des Wohnortes auf Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.