E-Formular 406
In Frankreich: Nachgeburtliche ärztliche Untersuchungen notwendig
In den verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es Unterschiede in der Höhe der Familienleistungen und in den Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. In Frankreich muss für den Anspruch auf Familienleistungen das Kind nachgeburtlichen ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden. Eine Untersuchung muss im 9. oder 10. Lebensmonat, die zweite im 24. oder 25. Lebensmonat stattfinden. Werden diese Untersuchungen nicht durchgeführt, muss die betreffende Person mit Abzügen bei den Familienleistungen rechnen. Um diese Untersuchungen zu belegen, gibt es das Formular E 406 „Bescheinigung über nachgeburtliche ärztliche Untersuchungen". Der erste Teil dieses Formulars wird vom zuständigen Träger ausgefüllt, der zweite Teil wird vom behandelnden Arzt des Kindes oder dem vom Sorgeberechtigten gewählten Arzt ausgefüllt. Die Bescheinigung E 406 wird auch von slowakischen Trägern benutzt. Für den Anspruch auf das slowakische Elterngeld muss das Kind offiziell als Patient eines Arztes gemeldet sein und die Vorsorgeuntersuchungen besuchen sowie die notwendigen Impfungen bekommen.