Nach Todesschuss: Deutscher Fremdenlegionär straffrei
Im Schengenraum darf niemand für die selbe Tat zweimal verurteilt werden
Ein deutscher Fremdenlegionär geht nach dem tödlichen Schuss auf einen Kameraden im Jahr 1961 endgültig straffrei aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im Dezember 2009 in Luxemburg, dass der Deutsche Klaus B. wegen der in Algerien begangenen Tat nicht in Deutschland erneut vor Gericht gestellt werden könne. Im europäischen Schengenraum dürfe niemand für die selbe Tat zweimal verurteilt werden, erklärten die obersten EU- Richter. Klaus B. war im Algerienkrieg aus der französischen Fremdenlegion desertiert und hatte dabei seinen Landsmann getötet.
Ein französisches Militärgericht hatte den Deutschen bereits in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Dieser Richterspruch wurde jedoch nie vollstreckt, weil der Täter sich seinerzeit in die DDR abgesetzt hatte. Später erließ Frankreich eine Amnestie für die Ereignisse in Algerien. Im Jahr 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen den früheren Fremdenlegionär dennoch Anklage wegen der in Algerien verübten Straftat. Das Landgericht Regensburg hatte allerdings Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des neuen Strafverfahrens und bat den EuGH um Klärung. Der lehnte ein neues Verfahren wegen des Verbots der Doppelbestrafung im Schengenraum ab.
Der Gerichtshof stellte fest, dass das Verbot der doppelten Bestrafung für die selbe Tat auch im Fall einer Verurteilung gilt, die wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten nie unmittelbar vollstreckt werden konnte. Das gelte grundsätzlich auch für Urteile in Abwesenheit des Angeklagten. Das 1961 gegen Klaus B. verkündete Urteil sei rechtskräftig, auch wenn die Strafe nicht vollstreckt wurde. Die Regeln für den grenzkontrollfreien Schengenraum in Europa bestärken laut EuGH diese Auslegung: Niemand solle aus Furcht vor einer Doppelbestrafung auf seine Reisefreiheit innerhalb der Schengenzone verzichten müssen. (Rechtssache C-297/07)