Drittes Euro-Einführungsgesetz: Ende der D-Mark, Anpassung des Währungsrechts

Das DM-Beendigungsgesetz: Die D-Mark verliert die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.

Das "Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes" (Drittes Euro-Einführungsgesetz) enthält die notwendigen Änderungen währungsrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung des Euro-Bargeldes einschließlich einer Neufassung des Münzgesetzes (Bundesgesetzblatt 1999, Teil I, Seite 2402 ff.).

Nach dem darin enthaltenen DM-Beendigungsgesetz verliert das DM-Bargeld mit Ablauf des 31. Dezember 2001 die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (juristischer Big Bang). Ein paralleler Umlauf von D-Mark und Euro als gesetzliche Zahlungsmittel und die damit verbundenen Belastungen von Wirtschaft und Verbrauchern wird dadurch vermieden. Faktisch kann das DM-Bargeld bis zum 28. Februar weiter verwendet werden. Der Umtausch von DM-Bargeld in Euro-Bargeld wird zeitlich entzerrt und ein fließender Übergang geschaffen.

Die Deutsche Bundesbank wird ab dem 1. Januar 2002 gemäß dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 D-Mark) das DM-Bargeld kostenlos in Euro-Bargeld tauschen. Die Möglichkeit D-Mark in Euro zu tauschen wird die Bundesbank auch nach diesem Zeitpunkt unbeschränkt, unbefristet und unentgeltlich anbieten.

Diese Bestimmungen werden ergänzt durch Vorschriften für den strafrechtlichen Schutz des noch umlaufenden DM-Bargeldes. Das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen wird aufgehoben und durch ein neues Münzgesetz ersetzt. Daneben enthält das Dritte Euro-Einführungsgesetz weitere Anpassungen und Folgeänderungen wie die Änderung über die Deutsche Bundesbank für die Notenausgabe und die Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken sowie die Aufhebung weiterer Rechtsvorschriften (beispielsweise des Währungsgesetzes).





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